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Meer|en|ge 〈f. 19〉 schmale Meeresstraße zw. zwei Festländern od. Inseln
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Meer|en|ge, die:
Verengung des Meeres zu einem schmalen Streifen zwischen zwei Meeren od. zwei Teilen eines Meeres.
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Meer|enge,
Meeresstraße, Sund, Wasserweg zwischen zwei Meeren oder Meeresteilen, entstanden durch Senkung einer Landschaft (Belte der Ostsee), Grabenbruch (Straße von Gibraltar) oder Überflutung von Flusstälern (Bosporus, Dardanellen).
Wegen des unterschiedlichen Rechtsstatus der hohen See und der Küstengewässer (Territorialgewässer) bieten Meerengen dann ein völkerrechtliches Problem, wenn die Küstengewässer der gegenüberliegenden Uferstaaten, und sei es auch nur stellenweise, zusammenstoßen. Nach allgemeinem Völkerrecht, das in Art. 15 der Seerechtskonvention von 1982 bestätigt worden ist, dürfen die gegenüberliegenden Uferstaaten ihre Küstengewässer höchstens bis zur Mittellinie ausdehnen, sofern nicht althergebrachte Rechte oder besondere Umstände eine davon abweichende Regelung zulassen, die jedoch niemals einseitig erfolgen darf. Soweit danach die Meerenge ganz oder teilweise zu den Küstengewässern der Uferstaaten gehört, ist allen ausländischen Handels- und Kriegsschiffen die Durchfahrt zu gewähren, wenn sich diese nicht auf der Fahrt zu einem Kriegsschauplatz befinden. Gehören die Landgebiete zu beiden Seiten der Meerenge zum Staatsgebiet ein und desselben Staates, so besteht das Recht der friedlichen Durchfahrt, wenn die Meerenge Teile der hohen See miteinander verbindet. Das Gleiche gilt, wenn die Meerenge die hohe See mit den Küstengewässern eines dritten Staates verbindet. Soweit für bestimmte Meerengen Spezialverträge gelten (Meerengenfrage, Meerengenabkommen), genießen diese Vorrang. Die völkerrechtlichen Regeln für die Benutzung der Meerenge heben die Gebietshoheit der Uferstaaten nicht auf, beschränken aber die Ausübung einzelner Souveränitätsrechte. Umgekehrt sind die zur Durchfahrt berechtigten ausländischen Schiffe verpflichtet, die Meerenge ohne Aufenthalt zu durchfahren, sich jeder Gewaltanwendung oder -androhung zu enthalten und keine anderen Aktivitäten zu entfalten als diejenigen, die normalerweise mit der ununterbrochenen und zügigen Durchfahrt verbunden sind, sofern nicht höhere Gewalt oder Seenot sie zu anderem Verhalten zwingen.
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Meer|en|ge, die: Verengung des Meeres zu einem schmalen Streifen zwischen zwei Meeren od. zwei Teilen eines Meeres: die M. zwischen Spanien und Afrika.
Universal-Lexikon. 2012.