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Geschmacksmuster,
Muster oder Modelle, die als Vorbilder für die geschmacklich-ästhetische Gestaltung von gewerblichen Erzeugnissen dienen und insofern rechtlich schutzfähig sind. Es kann sich hierbei um flächige Muster (z. B. für Stoffe, Teppiche, Tapeten) oder plastische Modelle (z. B. für Lampen, Glas-, Porzellan- oder Keramikwaren) handeln. Der Schutz des Geschmacksmusters bestimmt sich nach dem Gesammelten betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen (Geschmacksmustergesetz). Voraussetzung ist hiernach, dass das Muster oder Modell einen individuellen, sinnlich wahrnehmbaren ästhetischen Gehalt besitzt sowie neu und gewerblich verwertbar ist. Der Schutz nach dem Geschmacksmustergesetz bedarf weiter der Anmeldung zur Eintragung in das Musterregister unter Hinterlegung eines Exemplars oder einer Abbildung des Musters oder Modells. Zuständig für die Führung des Musterregisters und die Entgegennahme von Anmeldungen ist seit der zum 1. 7. 1988 wirksam gewordenen Änderung des Geschmacksmusterges. das Deutsche Patentamt. Mit der Anmeldung zur Eintragung erhält der Urheber die ausschließliche Befugnis zur Nachbildung und Verbreitung des Musters oder Modells. Die Schutzdauer beträgt 5, maximal 20 Jahre.
International geregelt ist der Schutz des Geschmacksmusters in der Pariser Verbandsübereinkunft sowie im Haager Musterabkommen, das insbesondere die Möglichkeit einer internationalen Hinterlegung mit entsprechendem internationalen Schutz vorsieht.
In Österreich gilt das Musterschutzgesetz 1990. Die Regelungen sind den deutschen Bestimmungen ähnlich, die Schutzdauer beträgt 5, maximal 15 Jahre; zuständig ist auch hier das Patentamt. Gemäß dem schweizerischen Bundesgesetz betreffend die gewerblichen Muster und Modelle vom 30. 3. 1900 wird als Muster oder Modell eine äußere Formgebung geschützt, die bei der gewerblichen Herstellung eines Gegenstandes als Vorbild dienen soll, sofern sie im Zeitpunkt der Hinterlegung neu sowie nicht nur technisch bedingt ist und eine gewisse Originalität aufweist (Schutzdauer maximal 15 Jahre).
H. Furler: G.-Gesetz (41985);
O.-F. von Gamm: G.-Gesetz (21989).
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Ge|schmạcks|mus|ter, das (Rechtsspr.): durch Gesetz urheberrechtlich geschützte Gestaltungsform eines Gebrauchsgegenstandes.
Universal-Lexikon. 2012.