* * *
Mo|ra|to|ri|um 〈n.; -s, -ri|en〉 = Zahlungsaufschub ● \Moratorium beantragen; \Moratorium gewähren [zu lat. mora „Aufschub, Verzug“]
* * *
Mo|ra|to|ri|um, das; -s, …ien [zu spätlat. moratorius = säumend] (Fachspr.):
vertraglich vereinbarter od. gesetzlich angeordneter Aufschub:
jmdm. ein M. [für die Tilgung seiner Schulden] gewähren;
ein M. für Kernkraftwerke, für Embryonenforschung fordern.
* * *
Moratorium
[zu spätlateinisch moratorius »säumend«] das, -s/...ri|en, vertraglich vereinbarter oder hoheitlich angeordneter Aufschub (Stundung) der Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten. Schuldner und Gläubiger der unter ein Moratorium fallenden Verbindlichkeiten können Privatleute oder juristische Personen des privaten wie des öffentlichen Rechts sein. Die internationalen Finanzabkommen lassen Moratorien z. B. bei Gefährdung der Währungsstabilität eines Entwicklungslandes zu (»Schulden-M.«). Solche Moratorien im zwischenstaatlichen Zahlungsverkehr können nicht nur vom Gläubiger gewährt, sondern auch (einseitig) vom Schuldner für fällige private und staatliche Verpflichtungen erklärt werden.
Im Bankwesen ist das Moratorium der vertragliche Aufschub fälliger Zahlungen, den Gläubiger (Banken, Lieferanten) einem Unternehmen gewähren, wenn sie dessen Zahlungsschwierigkeiten für nur vorübergehend halten. Ein Moratorium kann auch auf gesetzlicher Grundlage beruhen; so kann die staatliche Bankenaufsicht ein Moratorium anordnen, wenn bei einer Bank die Sicherheit der Kundengelder gefährdet ist. (Vergleich)
* * *
Mo|ra|to|ri|um, das; -s, ...ien [zu spätlat. moratorius = säumend] (Fachspr.): vertraglich vereinbarter od. gesetzlich angeordneter Aufschub besonders einer fälligen Zahlung: jmdm. ein M. [für die Tilgung seiner Schulden] gewähren, einräumen; Die Resolution verlangt ein M. für Hinrichtungen als Vorstufe für eine völlige Abschaffung der Todesstrafe (FAZ 29. 4. 99, 1).
Universal-Lexikon. 2012.