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Amnestie
Begnadigung; Straferlass

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Am|nes|tie [amnɛs'ti:], die; -, Amnestien [amnɛs'ti:ən]:
Erlass oder Milderung der Strafe (besonders für politische Vergehen):
eine Amnestie fordern, erlassen, gewähren; unter die Amnestie fallen.

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Am|nes|tie 〈f. 19Straferlass, Begnadigung für eine ganze Gruppe von Gefangenen ● eine \Amnestie erlassen, verkünden; um \Amnestie bitten; die Menschenrechtsgruppe forderte eine \Amnestie für den Gefangenen XY; die neugewählte Präsidentin erließ eine umfassende \Amnestie [<grch. amnesteia <a „nicht“ + mnestis „Gedanken“; verwandt mit Amnesie]

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Am|nes|tie , die; -, -n [lat. amnestia < griech. amnēstɪ̓a = Vergessen, Vergebung] (Rechtsspr.):
durch ein besonderes Gesetz verfügter Straferlass od. verfügte Strafmilderung für eine Gruppe bestimmter Fälle, bes. für politische Vergehen:
eine A. für politische Gefangene fordern, erlassen;
unter die A. fallen.

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Amnestie
 
[griechisch »Vergessen«, »Vergebung«] die, -/...'sti |en, Straferlass für eine unbekannte Zahl von Fällen, im Unterschied zur Begnadigung. Die Amnestie kann darin bestehen, dass Strafen, die für bestimmte Delikte bereits durch rechtskräftiges Urteil festgesetzt wurden, erlassen werden (Amnestie im engeren Sinn) oder dass bestimmte Delikte nicht verfolgt und entsprechende Verfahren eingestellt werden (Gewährung von Straffreiheit).
 
In Deutschland kann die Amnestie nur durch Gesetz gewährt werden (Straffreiheitsgesetz); zum Erlass eines entsprechenden Gesetzes sind für alle im StGB geregelten und für die sonstigen in die Kompetenzen des Bundes fallenden Straftaten der Bundestag, im Übrigen die Länderparlamente zuständig. Von der Möglichkeit zu Straffreiheitsgesetzen wurde 1949 und 1954 sowie 1968 aufgrund des Wegfalls beziehungsweise der Milderung von Vorschriften des politischen Strafrechts und 1970 wegen der Änderung des Demonstrationsrechts Gebrauch gemacht. Die Niederschlagung eines schwebenden Verfahrens im Einzelfall (Abolition) ist verfassungsrechtlich unzulässig. - In Österreich und der Schweiz wird die Amnestie ebenfalls durch Gesetz gewährt.
 

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Am|nes|tie, die; -, -n [lat. amnestia < griech. amnēstɪa = Vergessen, Vergebung] (Rechtsspr.): durch ein besonderes Gesetz verfügter Straferlass od. verfügte Strafmilderung für eine Gruppe bestimmter Fälle, bes. für politische Vergehen: eine A. für politische Gefangene fordern, erlassen; unter die A. fallen.

Universal-Lexikon. 2012.