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Straf|er|lass, der:
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Straf|erlass,
das Erlöschen des staatlichen Strafanspruchs. Der gerichtliche Straferlass (§ 56 g StGB), mit dem eine Tilgung der Strafe, nicht aber der Verurteilung verbunden ist, erfolgt, wenn bei Bewährungsstrafen die Bewährungszeit abgelaufen ist und der Verurteilte in dieser Zeit keinen Anlass gegeben hat, die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen. Im Übrigen ist Straferlass bei von Amnestie und Begnadigung möglich.
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Universal-Lexikon. 2012.