Akademik

Straferlass
Begnadigung; Amnestie

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Straf|er|lass 〈m. 1udas Erlassen der Strafe ● \Straferlass erhalten, gewähren

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Straf|er|lass, der:
Erlass (2) einer verhängten Strafe.

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Straf|erlass,
 
das Erlöschen des staatlichen Strafanspruchs. Der gerichtliche Straferlass (§ 56 g StGB), mit dem eine Tilgung der Strafe, nicht aber der Verurteilung verbunden ist, erfolgt, wenn bei Bewährungsstrafen die Bewährungszeit abgelaufen ist und der Verurteilte in dieser Zeit keinen Anlass gegeben hat, die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen. Im Übrigen ist Straferlass bei von Amnestie und Begnadigung möglich.

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Straf|er|lass, der: Erlass (2) einer verhängten Strafe: bedingter S. (↑bedingt); Ein Vierteljahr später brachte ein S. zum 15. Jahrestag der DDR ihm und mir die Freiheit (Loest, Pistole 129).

Universal-Lexikon. 2012.