Akademik

ermessen
schätzen; einschätzen; würdigen; evaluieren; (etwas für gut/schlecht) befinden; werten; beurteilen; (gut, schlecht) finden (umgangssprachlich); bewerten; gewichten

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er|mes|sen [ɛɐ̯'mɛsn̩], ermisst, ermaß, ermessen <tr.; hat:
in seinem ganzen Ausmaß bzw. in seiner Bedeutung erfassen:
das Ausmaß der Schäden ist noch gar nicht zu ermessen; du kannst daran ermessen, wie wertvoll mir diese Kritik ist.
Syn.: einschätzen, erkennen, überblicken, 2übersehen.

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er|mẹs|sen 〈V. tr. 183; hat(in seiner Ausdehnung, Bedeutung) erfassen, begreifen, sich vorstellen, abschätzen, beurteilen ● ich kann nicht \ermessen, ob sich die Sache lohnen wird; ich kann den Umfang der Arbeit (noch) nicht \ermessen; es lässt sich leicht, schwer \ermessen, ob ..., wie ...; daraus kann man \ermessen, wie wichtig ihm die Sache ist; er ermisst das Ausmaß der Vorgänge (nicht)

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er|mẹs|sen <st. V.; hat:
in seinem Ausmaß, seiner Bedeutung erfassen u. einschätzen:
wer ermisst die Bedeutung dieses Augenblicks?

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Ermessen,
 
öffentliches Recht: die der Verwaltungsbehörde durch Gesetz eingeräumte Entscheidungsfreiheit des Handelns oder Unterlassens und der Art und Weise des Handelns. Das Ermessen ist stets ein pflichtgemäß auszuübendes Ermessen, d. h. ein rechtlich gebundenes Wählen im Hinblick auf verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten, bei dem die mehr oder weniger engen Grenzen der Ermächtigung einzuhalten sind und die Entscheidungsfreiheit entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und ohne Willkür auszuüben ist (§ 40 Verwaltungsverfahrensgesetz). Ermessen ist nicht Belieben, sondern ein Verwaltungshandeln unter Berücksichtigung von Zweckmäßigkeit, um nach den Umständen des Einzelfalles zu einer sachgerechten Entscheidung zu gelangen. Ist die Entscheidung von sachfremden Erwägungen beeinflusst, leidet sie wegen Ermessensmissbrauchs an einem Rechtsfehler (§ 114 Verwaltungsgerichtsordnung). Auf Ermessensermächtigungen beruhen z. B. die Befugnisse der Polizei zur Gefahrenabwehr (Opportunitätsprinzip). Eine Ermessensentscheidung ist auch der baurechtliche Dispens. - Das Ermessen weist sachliche Verwandtschaft mit anderen Entscheidungsbefugnissen der Verwaltung auf, bei denen das Gesetz selbstständige, nicht vollständig normativ festgelegte Handlungsweisen der Behörde bei der Ausführung von Rechtsvorschriften vorsieht, so bei der wertenden Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, insbesondere im Zuge von Prüfungsentscheidungen (Beurteilungsspielraum), bei der Konkretisierung von Standards und Risikogrenzen des technischen Sicherheitsrechts, z. B. bei der Zulassung kerntechnischer Anlagen, bei der raumbezogenen Planung (planerische Gestaltungsfreiheit). - Im weiteren Sinn gibt es auch ein Ermessen des Richters, besonders bei der Strafzumessung, oder des Gesetzgebers (politische Gestaltungsfreiheit). - Ähnliche Grundsätze kennt auch das österreichische und das schweizerische Recht.

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Er|mẹs|sen, das; -s: Einschätzung, Beurteilung: richterliches E.; Das Nebeneinander von Rechtsbindung und E. (Fraenkel, Staat 348); aus, nach freiem, eigenem E.; *nach menschlichem E. (mit allergrößter Wahrscheinlichkeit; soweit man es überhaupt beurteilen kann): Nach menschlichem E. musste er ... (Grass, Katz 174); Nach allem menschlichen E. - nein, es zahlt sich nicht aus (Goes, Hagar 75); etw. in jmds. E. stellen (jmdm. die Entscheidung nach seinem eigenen Urteil überlassen): ich stelle es in dein E., ob du die weite Reise wagen willst.

Universal-Lexikon. 2012.