Sonderziehungsrechte,
Abkürzung SZR, englisch Special Drawing Rights [speʃl 'drɔːɪȖ raɪts], Abkürzung SDR, von den Mitgliedländern des Internationalen Währungsfonds (IWF) durch Änderung des IWF-Abkommens mit Wirkung vom 28. 7. 1969 geschaffenes Buchgeld auf Sonderkonten beim IWF, das dessen Kontrolle unterliegt und einen Anspruch eines Mitgliedlandes gegenüber allen IWF-Mitgliedern auf Überlassung konvertibler Währungen darstellt. Ursprünglich sollte durch die Schaffung der SZR eine größere Unabhängigkeit des internationalen Währungssystems von Gold und US-$ erreicht und die internationale Währungsordnung flexibler gestaltet werden, um einem Mangel an internationaler Liquidität langfristig vorzubeugen. Das Ziel, die SZR zur wichtigsten Währungsreserve zu machen, wurde bisher verfehlt (Anteil der SZR an den Weltwährungsreserven [1996] 2,1 %).
Der Wert einer Einheit SZR wurde bis 30. 6. 1974 in Gold festgelegt, wobei die Goldparität dem Goldwert eines US-$ entsprach (1 SZR = 0,888 g Gold = 1 US-$). Mit zunehmender Verdrängung des Goldes als Währungsreserve wurde der SZR-Wert dann über einen Währungskorb (Währungen der 16 wichtigsten Welthandelsnationen) ermittelt; seit 1. 1. 1981 bemisst sich der SZR-Wert nach einem Korb von fünf Währungen. Die Gewichtsanteile im Korb, die alle fünf Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst werden, reflektieren die relative Bedeutung der Währungen im internationalen Handel (Anteil des jeweiligen Landes am Weltexport) und Finanzwesen (Anteil der jeweiligen Währungen an den Weltwährungsreserven). Mit Eintritt in die Endstufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (1. 1. 1999) hat der IWF die im SZR-Korb enthaltenen Währungsbeträge der D-Mark und des französischen Franc durch entsprechende Euro-Beträge (unter Zugrundelegung der offiziellen Konversionskurse) ersetzt. Die Umstellung hatte keinen Einfluss auf den Wert des SZR. Der in US-$ ausgedrückte Wert des SZR wird täglich ermittelt, indem die Währungsbeträge im Korb mit den Dollarnotierungen der einzelnen Währungen an der Londoner Devisenbörse in US-$ umgerechnet und dann summiert werden. SZR werden nicht an den Devisenmärkten gehandelt. Der SZR-Wert im Verhältnis zu jeder Währung ist tendenziell stabiler als der Wert jeder der fünf Korbwährungen, da Schwankungen im Wechselkurs einer Währung durch Schwankungen des Wechselkurses der übrigen Währungen ausgeglichen werden. Dennoch haben immer weniger Länder ihre Währung an den SZR-Wert gebunden (1985: 11 Länder, 1996: 2 Länder). SZR werden auch als Emissionswährung privater Finanztitel verwendet. Für den IWF ist das SZR seit 1972 Rechnungseinheit.
Die IWF-Mitglieder erhalten ihre SZR zugeteilt, wobei sich die Zuteilungsmengen nach der nationalen Quote des jeweiligen Landes am IWF richtet. Zugeteilte SZR werden Bestandteil der Währungsreserven. Im Gegensatz zur Inanspruchnahme der normalen Ziehungsrechte werden die SZR ohne eine Abgabe eigener Währung an den Fonds vom jeweiligen Land übernommen. Die Notenbanken können ihre SZR jederzeit an die Zentralbank eines anderen, vom IWF bestimmten (designierten) Mitgliedlandes abgeben und erhalten dafür in entsprechendem Ausmaß konvertible Währung. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn der Verkäufer von SZR Zahlungsbilanzprobleme hat, die er mit dem Kauf fremder Währung bewältigen muss. Die Verwendung der SZR in voller Höhe zur Finanzierung von Zahlungsbilanzdefiziten ist nicht an wirtschafts- oder finanzpolitischen Bedingungen geknüpft. Untersagt ist ihre Nutzung, um die Zusammensetzung der Währungsreserven zu verändern. Die »Restitutionspflicht«, nach der die Fondsmitglieder verpflichtet waren, über jeweils durchschnittlich fünf Jahre einen festen Bruchteil (anfänglich 30 %, seit 1. 1. 1979: 15 %) ihrer SZR-Zuteilungen als »Mindestreserve« zu halten, wurde am 23. 4. 1981 abgeschafft. Die »designierten« Mitglieder sind zur Abgabe ihrer Währungen nur verpflichtet, solange ihre Bestände an SZR in Relation zu den kumulativen Nettozuteilungen bestimmte Höchstwerte nicht überschreiten (Annahmegrenze).
Der IWF ist befugt, den Kreis der offiziellen Inhaber und Verwender von SZR über den seiner Mitgliedländer hinaus auszuweiten. So hat der IWF bis heute 15 Organisationen zu »sonstigen Inhabern« von SZR bestimmt, darunter die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und die Weltbank. Diese »sonstigen Inhaber« sind hinsichtlich der Verwendungsmöglichkeiten von SZR grundsätzlich gleichgestellt, von Zuteilungen des IWF sind sie jedoch ausgeschlossen. Umstritten bleibt die von Entwicklungsländern geforderte Verwendung zumindest eines Teils der SZR der Industrieländer für die Entwicklungshilfe (Link). Strittig waren zudem Forderungen nach einer neuen Zuteilung, zumal die letzte offizielle Zuteilung 1981 vorgenommen wurde, sodass 38 neue IWF-Mitglieder noch keine Zuteilung erhalten hatten. Auf der Jahrestagung des IWF 1997 in Hongkong wurde deshalb nach längeren Kontroversen eine einmalige »Gerechtigkeitszuteilung« beschlossen, wodurch sich die Summe aller bisher zugeteilten SZR (21,4 Mrd.) verdoppeln wird. Die Verteilung wird so vorgenommen, dass jedes Mitgliedland auf eine kumulative Zuteilung in Höhe von 29,32 % seiner IWF-Quote angehoben wird.
Universal-Lexikon. 2012.