Reichskreise,
im Heiligen Römischen Reich bis 1806 die nach mittelalterlichen Vorbildern unter Maximilian I. 1500 geschaffenen sechs beziehungsweise (ab 1512) zehn Bezirke, die je einen Beisitzer für das Reichsregiment (Reichsreform) delegieren, seit 1507 die Beisitzer zum Reichskammergericht wählen sollten. Es bestanden: ab 1500 der Fränkische, Bayerische, Schwäbischer, Rheinische (später Oberrheinische), Niederrheinisch-Westfälischer (später Westfälische) und Sächsischer (später Niedersächsischer) Kreis; ab 1512 zusätzlich der Kurrheinische, Obersächsische, Österreichische und Burgundische Kreis. An der Spitze jedes Reichskreises stand im Allgemeinen der vom Kreistag gewählte Kreishauptmann (seit 1555 Kreisoberst). Den jeweiligen Kreistag beriefen ein oder zwei Kreisausschreibende Fürsten (Reichsstände) ein. Aufgaben der Reichskreise waren u. a. seit 1555 Vollstreckung der Urteile des Reichskammergerichts und Wiederherstellung des Landfriedens, seit 1559 Aufsicht über das Münzwesen, seit 1681/82 Aufstellung und Unterhalt des Reichsheers. (Reichsreform)
W. Dotzauer: Die Dt. R. in der Verf. des Alten Reiches u. ihr Eigenleben 1500-1806 (1989);
Universal-Lexikon. 2012.