Rechts|angleichung,
die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, soweit dies innerhalb der EG für das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinsamen Marktes (Europäischen Binnenmarktes) erforderlich ist (Art. 3 Buchstabe h EG-Vertrag); gehört zu den Tätigkeiten der Organe der EG. Erforderlich ist die Rechtsangleichung, wenn sich die Unterschiedlichkeit der innerstaatlichen Rechtsvorschriften hemmend auf den grenzüberschreitenden Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr auswirkt oder wenn durch sie der freie Wettbewerb verfälscht wird. Soweit nicht schon spezielle Bestimmungen des EG-Vertrages z. B. im Bereich der Landwirtschaft, der Steuern oder der Umweltpolitik zur Harmonisierung der innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ermächtigen, stützt sich die Rechtsangleichung auf die Art. 100 und 100 a des EG-Vertrages. Im Gegensatz zur Rechtsvereinheitlichung, bei der unmittelbar und vorrangig wirkendes EG-Recht die nationalen Rechtsvorschriften ersetzt beziehungsweise verdrängt, beruht die Rechtsangleichung überwiegend auf Richtlinien, deren Inhalt vom innerstaatlichen Gesetz- oder Verordnungsgeber in die nationalen Rechtsvorschriften übernommen werden muss, die aber Spielraum für nationale Besonderheiten lassen können. Die Rechtsangleichung erfasst nahezu das gesamte Wirtschafts- und Handelsrecht der Mitgliedsstaaten.
Universal-Lexikon. 2012.