Ạn|stif|tung 〈f. 20〉 das Anstiften, vorsätzl. Verleitung
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Ạn|stif|tung, die; -, -en:
Verleitung, Verführung:
A. zum Mord, zum Widerstand.
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Anstiftung,
vorsätzliche Bestimmung eines anderen zu einer von diesem begangenen vorsätzlichen Straftat. Der Anstifter ist wie der Täter nach dem Gesetz zu bestrafen, das auf den Täter angewendet wird (§ 26 StGB, ebenso § 12 österreichisch StGB, Art. 24 schweizerisch StGB). Die Anstiftung setzt den Vorsatz voraus, dass die Tat zur Vollendung kommen soll. Der Agent provocateur (Lockspitzel) ist daher in der Regel nicht wegen Anstiftung strafbar. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Anstifters erstreckt sich nicht auf einen Exzess des Angestifteten. (akzessorisch)
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Ạn|stif|tung, die; -, -en: Verleitung, Verführung: A. zum Mord, zum Widerstand; Ü die A. (Aufforderung, Überredung) der Mieter zur Eigeninitiative (Szene 6, 1983, 17).
Universal-Lexikon. 2012.