Verwaltungsvollstreckungsverfahren,
besonderes Verwaltungsverfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten. In der Bundesverwaltung gilt hierfür das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) vom 27. 4. 1953; die Länder haben entsprechende Gesetze. Bestimmte Ansprüche werden von den Justizbehörden nach der Justizbeitreibungsordnung vollstreckt. Vollstreckbare Verwaltungsakte, die auf die Herausgabe einer Sache, die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, können mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden (Verwaltungszwang). Zwangsmittel sind die Ersatzvornahme, das Zwangsgeld und der unmittelbare Zwang. Sondervorschriften bestehen z. B. in der Abgabenordnung (AO) für das Steuerrecht und im Sozialgesetzbuch X für das Sozialversicherungsrecht. Öffentlich-rechtliche Geldforderungen werden in Anlehnung an die Regelungen der Zwangsvollstreckung in der ZPO oder nach den Vorschriften der AO vollstreckt.
Universal-Lexikon. 2012.