Nachschusspflicht,
Gesellschaftsrecht: die in der Satzung (Gesellschaftsvertrag) einer GmbH festgesetzte Pflicht der Gesellschafter, über die Stammeinlagen hinaus Einzahlungen an die Gesellschaft zu leisten. Über die Einforderung der Nachschüsse beschließt die Gesellschafterversammlung. Einer unbeschränkten Nachschusspflicht kann sich der Gesellschafter durch Abandon entziehen. In der AG besteht keine Nachschusspflicht. Im Konkurs einer Genossenschaft trifft die Genossen eine gesetzliche Nachschusspflicht zur Deckung des Fehlbetrags, es sei denn, das Statut schließt sie aus oder beschränkt sie. Das Statut kann auch eine Nachschusspflicht für den Fall der Liquidation vorsehen.
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Nach|schuss|pflicht, die (Wirtsch.): Verpflichtung eines Gesellschafters (2), ↑Nachschuss (1) zu leisten.
Universal-Lexikon. 2012.