Rechnung; Berechnung; Zinsrechnung; Abrechnung; Faktur (veraltet); Prozentrechnung; Faktura (österr., schweiz.) (veraltet); Stilllegung; Abwicklung; Auflösung
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Li|qui|da|ti|on 〈f. 20〉 Sy Liquidierung
1. Auflösung, Aufgabe (eines Unternehmens)
2. Abwicklung (der Verpflichtungen eines Unternehmens)
3. Tötung, Beseitigung (von unerwünschten, unliebsamen Personen)
4. 〈bei freien Berufen〉 Berechnung der Kosten, Rechnung
● in \Liquidation treten sein Geschäft auflösen, liquidieren [<mlat. liquidatio „Flüssigmachung“; zu lat. liquidus „flüssig“]
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Li|qui|da|ti|on, die; -, -en [frz. liquidation, ital. liquidazione < mlat. liquidatio, zu: liquidare, ↑ liquidieren]:
2. das ↑ Liquidiertwerden (1, 3).
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Liquidation
[lateinisch »das Flüssigmachen«] die, -/-en,
1) bildungssprachlich: (verhüllend) für Tötung, Beseitigung (besonders aus politischen Gründen).
2) Börsenwesen: die Erfüllung eines Termingeschäfts.
3) Recht: die Abwicklung der Rechtsverhältnisse bei Auflösung einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer Stiftung. Bei Kapitalgesellschaften ist die Liquidation im Interesse der Gläubiger zwingend vorgeschrieben. Liquidatoren (Abwickler) sind in der Regel bei der AG der Vorstand, bei der GmbH die Geschäftsführer. Unter bestimmten Voraussetzungen hat das Gericht besondere Liquidatoren zu bestimmen. Die Liquidatoren sind geschäftsführungs- und vertretungsberechtigt. Sie haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln, die Forderungen einzuziehen, das Gesellschaftsvermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen. Der verbleibende Überschuss ist an die Gesellschafter nach der Höhe ihrer Gesellschaftsanteile zu verteilen. Ferner haben die Liquidatoren für Beginn und Ende der Liquidation eine Bilanz (Liquidationseröffnungsbilanz und Liquidationsschlussbilanz), gegebenenfalls auch Zwischenbilanzen, aufzustellen. Zweck der Liquidationsbilanz ist die Information über den (zu erwartenden) Liquidationserlös. Dementsprechend werden die zu liquidierenden Vermögensgegenstände mit ihrem Einzelveräußerungswert angesetzt. Während der Liquidation ist der Firma der Zusatz »in Liquidation« (Abkürzung: i. L.) beizufügen.
Bei Personengesellschaften (OHG, KG) findet eine Liquidation nur statt, wenn die Gesellschafter nichts anderes vereinbaren; Liquidatoren sind in der Regel, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt, alle Gesellschafter. Zweck der Liquidation ist hier lediglich die Verteilung des Gesellschaftsvermögens, da die Gesellschafter den Gläubigern auch nach Beendigung der Gesellschaft haften.
Wichtige Vorschriften zur Liquidation sind §§ 145 ff. HGB, §§ 264 ff. Aktiengesetz, §§ 66 ff. GmbH-Gesetz, §§ 83 ff. Genossenschaftsgesetz.
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Li|qui|da|ti|on, die; -, -en [frz. liquidation, ital. liquidazione < mlat. liquidatio, zu: liquidare, ↑liquidieren]: 1. das Liquidieren (1-3). 2. das Liquidiertwerden (1, 3).
Universal-Lexikon. 2012.