Akademik

Regress
Rückgriff

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Re|grẹss 〈m. 1
1. 〈Philos.〉 das Rückschreiten von der Wirkung zu der Ursache
2. 〈Rechtsw.〉
2.1 Ersatz, Entschädigung
2.2 Ersatzanspruch an den Hauptschuldner (von Bürgen od. an zweiter Stelle haftbar gemachten Personen); Sy Rückgriff
● einen \Regress auf jmdn. nehmen [<lat. regressus „Rückkehr, Rückhalt, Zuflucht“; zu regredi „zurückgehen“]

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Re|grẹss, der; -es, -e [lat. regressus, eigtl. = Rückkehr, zu: regressum, 2. Part. von: regredi = zurückgehen; (auf jmdn.) zurückkommen; Ersatzansprüche stellen, zu: re- = wieder, zurück u. gradi = schreiten, gehen]:
1. (Rechtsspr.) Inanspruchnahme des ↑ Hauptschuldners (b), Rückgriff auf den Hauptschuldner durch einen ersatzweise haftenden Schuldner.
2. (Philos.) das Zurückgehen von der Wirkung zur Ursache, vom Bedingten zur Bedingung.

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Regrẹss
 
[lateinisch regressus, zu regredi »(auf jemanden) zurückkommen«, »Ersatzansprüche stellen«] der, -es/-e,  
 1) Logik: das Zurückgehen von der Wirkung zur Ursache, vom Bedingten zur Bedingung in einem Begründungsverfahren. Wenn die Bedingung ihrerseits jeweils als ein Bedingtes auf eine Bedingung zurückgeführt wird, spricht man von einem unendlichen Regress (lateinisch Regressus ad infinitum).
 
 2) Recht: Rückgriff, das Recht des in Anspruch genommenen Zweitverpflichteten, für eine von ihm erbrachte Leistung vom eigentlichen Schuldner (oder einem anderen Dritten) Erstattung zu verlangen, z. B. im Bürgschafts- und im Wechselrecht. Im Staatshaftungsrecht kann der entschädigungspflichtige Staat einen Regressanspruch gegen den verantwortlichen Beamten haben. Der Regressanspruch ist oft in die Form des Forderungsübergangs kraft Gesetz (»cessio legis«) gefasst (z. B. bei Bürgschaft, § 774 BGB). Besondere Bedeutung hat der Regress bei Schadensersatzansprüchen aus Delikt, wenn der unmittelbar Geschädigte Leistungen von privaten Versicherungen oder der Sozialversicherung erhält. Hier vermindert die Leistung der Versicherung in der Regel nicht die Ersatzverpflichtung des Schädigers; vielmehr kann sie beim Schädiger Regress nehmen.

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Re|grẹss, der; -es, -e [lat. regressus, eigtl. = Rückkehr, zu: regressum, 2. Part. von: regredi = zurückgehen; (auf jmdn.) zurückkommen; Ersatzansprüche stellen, zu: re- = wieder, zurück u. gradi = schreiten, gehen]: 1. (Rechtsspr.) Inanspruchnahme des Hauptschuldners (b), Rückgriff auf den Hauptschuldner durch einen ersatzweise haftenden Schuldner. 2. (Philos.) das Zurückgehen von der Wirkung zur Ursache, vom Bedingten zur Bedingung.

Universal-Lexikon. 2012.