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offene Handelsgesellschaft
OHG

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offene Handelsgesellschaft,
 
Abkürzung OHG, handelsrechtliche Gesellschaft, die unter gemeinschaftlicher Firma ein Handelsgewerbe betreibt und bei der jeder Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (§§ 105 ff. HGB; ergänzend finden die Vorschriften des BGB über die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, §§ 705 ff. BGB, Anwendung). Die OHG ist eine Gesamthandsgemeinschaft; sie kann unter ihrer Firma Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Sie entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages; nach außen entsteht sie wirksam mit ihrer Eintragung in das Handelsregister oder auch ohne Eintragung mit Geschäftsbeginn. Zur Vertretung der OHG ist, wenn nicht anders bestimmt, jeder Gesellschafter befugt. Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter auf Klage der übrigen Gesellschafter durch gerichtliches Urteil aus wichtigem Grund entzogen werden. Die Vertretungsmacht umfasst uneingeschränkt und unbeschränkbar alle gerichtliche und außergerichtliche Geschäfte. Die OHG endet durch vertraglichen Zeitablauf, Auflösungsbeschluss, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, durch gerichtliche Entscheidung (Liquidation, Recht). - Im österreichischen Handelsrecht stimmen die Vorschriften für die OHG im Wesentlichen mit den deutschen überein, Auflösungsgründe sind auch Konkurseröffnung über das Vermögen eines Gesellschafters, Tod eines Gesellschafters (vertraglich abdingbar), Kündigung. - In der Schweiz regelt das OR die OHG ähnlich unter der Bezeichnung Kollektivgesellschaft (Art. 552-593).
 
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Unternehmen: Rechtsformen
 

Universal-Lexikon. 2012.