geistliche Fürstentümer,
im Heiligen Römischen Reich die Territorien der reichsunmittelbaren Bischöfe, Äbte und Pröpste, die als geistliche Fürsten eine weitgehend selbstständige Herrschaft wie die weltlichen Fürsten ausübten und als Reichsstände im Reichsfürstenrat des Reichstags saßen. Die geistlichen Fürstentümer reichen in ihrer territorialen Ausbildung in ersten Anfängen in die karolingische Zeit zurück; sie wurden im ottonischen Regierungssystem der stärkste Rückhalt der deutschen Königsgewalt. Die staatsrechtliche Stellung der geistlichen Fürstentümer wurde gefestigt durch die »Confoederatio cum principibus ecclesiasticis« Kaiser Friedrichs II. vom 26. 4. 1220. Im Unterschied zum Westen Deutschlands (Mainz, Köln, Trier u. a.) erlangten die geistlichen Fürstentümer in den Gebieten der deutschen Ostsiedlung nur geringen Einfluss. In der Reformationszeit (16. Jahrhundert) wurden einige geistliche Fürstentümer in weltlichen Herrschaften umgewandelt (z. B. das Erzstift Magdeburg in ein Herzogtum). - Nach 1806 war das einzige geistliche Fürstentum das (von Mainz wegverlegte) Bistum Aschaffenburg-Regensburg des Fürstprimas Karl Theodor von Dalberg, das 1810 in das weltliche Großherzogtum Frankfurt umgewandelt wurde.
Universal-Lexikon. 2012.