gefährliche Güter,
Stoffe und Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und andere Sachen ausgehen können (Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. 8. 1975, § 2). Der Umgang mit gefährlichen Gütern sowie Vorgänge wie Be- und Entladen und vorübergehendes Aufbewahren sind in diesem Gesetz und ergänzend in speziellen »Gefahrgut-VO« (für Straßen, Eisenbahn, See) erfasst. Sie regeln z. B. für den Transport von gefährlichen Gütern, dass u. a. Warntafeln mit Angabe der Gefahrenklasse an den Transportfahrzeugen anzubringen sind, das Begleitpersonal über einschlägige Kenntnisse verfügen muss und Aufzeichnungspflichten einzuhalten sind. Bestimmte gefährliche Güter (Anlage B der Gefahrgut-VO Straße) dürfen nur mit behördlicher Erlaubnis befördert werden.
Gefahrgut-Hb., bearb. v. K. Ridder, Losebl. (51992 ff).
Universal-Lexikon. 2012.