Ersatzzeiten,
Fachausdruck der gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. 1. 1992, in denen eine Versicherung aus Gründen unterblieben ist, die nicht in die individuelle Verantwortung, sondern in die politische Verantwortung der Gesellschaft fallen und die auf Antrag des Versicherten bei der Berechnung der Altersrenten als beitragsfreie Zeiten angerechnet werden (§§ 54 und 250 Sozialgesetzbuch VI). Ersatzzeiten sind v. a. Zeiten des Militärdienstes, der Kriegsgefangenschaft, der Internierung, der Vertreibung und Flucht sowie der politischen Verfolgung (v. a. im Nationalsozialismus und in der DDR), einschließlich der damit zusammenhängenden Perioden der Krankheit oder Arbeitslosigkeit. Die Ersatzzeiten sind zusammen mit den Anrechnungszeiten und der Zurechnungszeit (die zusammen die beitragsfreien Zeiten ausmachen), den beitragsgeminderten Zeiten und den eigentlichen Beitragszeiten die so genannten rentenrechtliche Zeiten. Diese sind maßgebende Größen für die Berechnung der Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung.
In Österreich werden auch solche Zeiten als Ersatzzeiten anerkannt (z. B. Zeiten des Bezugs von Kranken-, Wochen- oder Arbeitslosengeld), die nach deutschem Sozialversicherungsrecht normalerweise nur Anrechnungszeiten darstellen. In der Schweiz sind Ersatzzeiten im Sinne des deutschen Rechts nicht bekannt. Hingegen werden fehlende Beitragsjahre, die im Normalfall zu einer Teilrente führen, unter gewissen Voraussetzungen als Beitragsjahre angerechnet, so beim nichterwerbstätigen Ehegatten einer versicherten Person, die bestimmte Mindestbeiträge leistet. Versicherten, die Kinder unter 16 Jahren oder Verwandte mit einem Anspruch auf Hilflosenentschädigung betreuen, wird eine Erziehungs- beziehungsweise Betreuungsgutschrift angerechnet.
Universal-Lexikon. 2012.