In|ter|nie|rung 〈f. 20〉
1. das Internieren
2. das Interniertsein
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In|ter|nie|rung, die; -, -en:
a) das Interniertsein;
b) das Internieren.
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Internierung,
Völkerrecht: 1) im Rahmen des Neutralitätsrechts das Festhalten von Angehörigen der bewaffneten Macht einer Krieg führenden Partei auf dem Gebiet eines neutralen Staates; 2) im Rahmen des Kriegsrechts die Inhaftierung und Lagerunterbringung von Zivilpersonen durch eine Besatzungsmacht. Das Recht und die Pflicht neutraler Staaten, Soldaten (Kombattanten) zu internieren, die während eines Krieges auf neutrales Gebiet übergetreten sind, ergibt sich aus den völkerrechtlichen Regeln über die Neutralität. Die Internierung dauert bis zum Kriegsende. Eine vorzeitige Entlassung der Internierten ist nur mit Zustimmung des Kriegsgegners derjenigen Macht zulässig, der die Internierten angehören. Nach Kriegsende steht der neutralen Macht ein Anspruch auf Ersatz der Internierungskosten zu.
In besetztem Gebiet dürfen Zivilpersonen interniert werden, wenn die Besatzungsmacht »es aus zwingenden Sicherheitsgründen als notwendig erachtet« (Art. 78 der 4. Genfer Rotkreuz-Konvention von 1949, Genfer Vereinbarungen). Masseninternierungen sind hiernach unstatthaft. Die Entscheidung zur Internierung bedarf eines ordentlichen Verfahrens im Sinne der Konvention. Diese regelt auch die Auswahl der Internierungsorte und die Behandlung der Internierten. Nach Beendigung der Feindseligkeiten ist jede Internierung »so schnell wie möglich« aufzuheben.
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In|ter|nie|rung, die; -, -en: a) das Interniertsein; b) das Internieren.
Universal-Lexikon. 2012.