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Planungshoheit
Planungshoheit,
 
als Bestandteil ihres Selbstverwaltungsrechts die Befugnis der Gemeinden (Kommunen), über die bauliche Gestaltung des Gemeindegebiets zu bestimmen, d. h. sie durch Flächennutzungspläne vorzubereiten und durch Bebauungspläne zu leiten. Diese Befugnis folgt aus den Rechten, die Art. 28 Absatz 2 GG den Gemeinden garantiert; sie wird durch § 1 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) unterstrichen. Allerdings kann die aus der gemeindlichen Planungshoheit erwachsene Vorstellung mit den Zielen der überörtlichen Raumplanung und Landesplanung kollidieren, denen sie sich grundsätzlich anzupassen hat, aber ohne dass daraus eine Aushöhlung der Planungshoheit folgen darf.

Universal-Lexikon. 2012.