stützen; verstreben; befestigen; abstützen; versteifen; verspannen; bestimmen; entscheiden; festlegen; determinieren; festschreiben; beschließen; vereinbaren; festmachen
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ver|an|kern [fɛɐ'|aŋkɐn] <tr.; hat:1.
a) (Schiffe) [im Hafen] durch einen Anker befestigen:
ein Schiff verankern.
b) (im Boden o. Ä.) so gut befestigen, dass es nicht wegbewegt werden kann:
etwas mit Dübeln in der Wand verankern; die Hütte ist mit Pfählen fest [im Boden] verankert.
2. einen festen Platz (in etwas) geben, einen wichtigen Bestandteil von etwas bilden lassen:
das Asylrecht ist in der Verfassung verankert.
Syn.: ↑ festschreiben.
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ver|ạn|kern 〈V. tr.; hat〉
1. durch Anker befestigen
2. 〈fig.〉 festlegen
● ein Schiff \verankern; das Recht der Freizügigkeit ist in der Verfassung verankert 〈fig.〉; ein im Gesetz verankertes Recht 〈fig.〉
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ver|ạn|kern <sw. V.; hat:
1. mit einem Anker an seinem Platz halten:
ein Floß, Schiff v.
2. fest mit einer Unterlage o. Ä. verbinden u. so [unverrückbar] an seinem Platz halten:
etw. im Boden, mit Dübeln in der Wand v.;
Ü ein Recht in der Verfassung v.;
<oft im 2. Part.:> ein verfassungsmäßig verankertes Recht.
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ver|ạn|kern <sw. V.; hat: 1. mit einem Anker an seinem Platz halten: ein Floß, Schiff v.; von einer Yacht, die zurzeit in Palermo verankert ist (Frisch, Montauk 180). 2. fest mit einer Unterlage o. Ä. verbinden u. so [unverrückbar] an seinem Platz halten: Masten mit Stricken, fest im Boden v.; Taube aber konnte sich absolut nicht denken, wie der Opa die Veranda verankert hatte (H. Weber, Einzug 135); Ü ein Recht auch in der Verfassung v.; Forderungen der Phytotherapeuten ... die Phytotherapie in der pharmazeutischen und medizinischen Approbationsordnung zu v. (DÄ 47, 1985, 26); <oft im 2. Part.:> ein verfassungsmäßig verankertes Recht.
Universal-Lexikon. 2012.