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Volksgerichtshof
Vọlks|ge|richts|hof, der (nationalsoz.):
Sondergericht während des Dritten Reiches (mit Sitz in Berlin) zur Verfolgung aller Handlungen, die während der NS-Zeit als strafwürdig definiert waren.

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Volksgerichtshof,
 
Sondergerichtshof im nationalsozialistischen Deutschland, geschaffen durch Gesetz vom 24. 4. 1934, in seiner Rechtsstellung gefestigt durch Gesetz vom 18. 4. 1936; Sitz: Berlin. Ursprünglich als Gericht zur Aburteilung von Straftaten konzipiert, die zuvor in die erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Reichsgerichts gefallen waren (Hoch- und Landesverrat, Angriffe auf den Reichspräsidenten, Anschläge auf Mitglieder von Reichs- oder Landesregierung, besonders schwere Wehrmittelbeschädigung u. a.), wurde seine Zuständigkeit laufend erweitert; der Volksgerichtshof konnte schließlich alle Handlungen, die der nationalsozialistische Staat kriminalisiert und Sondergerichten zugewiesen hatte, an sich ziehen. Die Senate des Volksgerichtshofs waren mit je fünf vom Reichskanzler Hitler ernannten Richtern besetzt, von denen aber jeweils nur zwei ausgebildete Juristen zu sein brauchten. Erster Präsident war F. Rehn, ihm folgten O. Thierack, R. Freisler und H. Haffner. Der Volksgerichtshof war, besonders unter Freisler, ein von rechtsstaatlichen Bindungen weitgehend gelöstes Instrument zur Liquidierung und Einschüchterung von Regimegegnern. Dies gelang v. a. durch uferlose Ausdehnung auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe, wodurch auch harmlose Handlungen zu todeswürdigen Verbrechen wurden (z. B. Erzählen eines regimekritischen Witzes, Vorwurf des Defaitismus beziehungsweise der »Wehrkraftzersetzung« nach Denunziation). Nach der amtlichen, bis Mitte 1944 reichenden Statistik sind ab 1937 von 14 319 Angeklagten 5 191 zum Tode verurteilt worden; für die Zeit danach wird die Zahl der Todesurteile auf rd. 2 000 geschätzt.Von den Verurteilten waren 53 % Reichs- und Volksdeutsche, der andere Teil Personen aus den besetzten Gebieten, v. a. Tschechen; die Mehrheit bildeten in Schauprozessen Abgeurteilte der linken Widerstandsbewegung. Besonders bekannt wurde jedoch die Verurteilung der Beteiligten des Zwanzigsten Juli 1944. - Dass Urteile des Volksgerichtshofs von Gerichten der Bundesrepublik nach 1945 als nicht rechtsstaatswidrig und daher als gültig angesehen wurden, werteten Kritiker als Indiz für die mangelnde Fähigkeit der Justiz zur Selbstkritik; erst im Januar 1985 erklärte der Deutsche Bundestag die Entscheidungen des Volksgerichtshofs für nichtig.
 
Literatur:
 
B. Jahntz u. V. Kähne: Der V. (1987);
 Ingo Müller: Furchtbare Juristen (1987);
 K. Marxen: Das Volk u. sein Gerichtshof. Eine Studie zum natsoz. V. (1994);
 H. Schlüter: Die Urteilspraxis des natsoz. V. (1995);
 W. Wagner: Der V. im natsoz. Staat (1996).

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Vọlks|ge|richts|hof, der (nationalsoz.): Sondergericht während des Dritten Reiches (mit Sitz in Berlin) zur Verfolgung aller Handlungen, die während der NS-Zeit als strafwürdig definiert waren: Es ging um den Prozess gegen die Verbrecher des 20. Juli, der jetzt vor dem V. geführt wurde (Borkowski, Wer 87).

Universal-Lexikon. 2012.