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Denunziation
Verrat; Vernaderung (österr.) (umgangssprachlich)

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De|nun|zi|a|ti|on 〈f. 20Anschwärzung, Anzeige aus niedrigen, meist persönl. Beweggründen [zu lat. denuntiare „ankündigen, anzeigen“]

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De|nun|zi|a|ti|on, die; -, -en [lat. denuntiatio = Ankündigung, Anzeige] (abwertend):
denunzierende Anzeige:
eine anonyme D.

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Denunziation
 
[zu lateinisch denuntiare »ankündigen«, »anzeigen«] die, -/-en, Anzeige, durch die jemand einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, im engeren Sinn die aus unehrenhaften Beweggründen erfolgende Anzeige. Strafbar sind die wissentlich falsche Denunziation, d. h. die falsche Verdächtigung (§ 164 StGB), die in der Absicht erfolgt, behördliche Maßnahmen gegen den Verdächtigten herbeizuführen, sowie die politische Verdächtigung, die den Denunzierten der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt und im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen bestraft oder sonst geschädigt zu werden (§ 241 a StGB). Vor Einführung des § 241 a (1951) konnten entsprechende Taten unter Umständen z. B. als Anstiftung zur Freiheitsberaubung verfolgt werden. Vorschriften, die dem § 164 StGB entsprechen, gibt es auch in Österreich (§ 297 StGB) und der Schweiz (Art. 303 StGB).
 

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De|nun|zi|a|ti|on, die; -, -en [lat. denuntiatio = Ankündigung, Anzeige] (abwertend): denunzierende Anzeige: eine anonyme D.; die schreckliche Zeit der -en und des Spitzelwesens sei vorüber (Leonhard, Revolution 76).

Universal-Lexikon. 2012.