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Vertreterversammlung
Ver|tre|ter|ver|samm|lung, die:
1. (Sozialvers.) (als höchstes Organ der Selbstverwaltung der Versicherungsträger im Sozialbereich fungierende) Versammlung der Vertreter von Arbeitnehmern u. -gebern.
2. Versammlung von ↑ Vertretern (1 d).

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Vertreterversammlung,
 
das höchste Organ der Selbstverwaltung der deutschen Sozialversicherungsträger in der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung. Die Selbstverwaltungsaufgaben der Pflegekassen werden von den Organen der Krankenkassen wahrgenommen. Die Vertreterversammlung, umgangssprachlich auch als Parlament des Versicherungsträgers bezeichnet, werden in den Sozialversicherungswahlen gewählt. Die Vertreterversammlung setzt sich grundsätzlich je zur Hälfte aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern zusammen. Aufgabe der Vertreterversammlung ist es u. a., die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen, den Vorstand zu wählen, den Haushaltsplan festzustellen und den Versicherungsträger gegenüber dem Vorstand und dessen Mitglieder zu vertreten (§§ 31, 33, 44, 46, 70, 77 SGB IV).

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Ver|tre|ter|ver|samm|lung, die: 1. (Sozialvers.) aus den Sozialwahlen hervorgegangene (als höchstes Organ der Selbstverwaltung der Versicherungsträger im Sozialbereich fungierende) Versammlung der Vertreter von Arbeitnehmern u. -gebern mit der Aufgabe, den Haushaltsplan festzustellen, die Beitragshöhe in der Kranken- u. Unfallversicherung zu bestimmen. 2. Versammlung von Vertretern (1 d).

Universal-Lexikon. 2012.