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Schuldrecht
Schụld|recht, das (Rechtsspr.):
Recht (1 a), das die Schuldverhältnisse regelt.

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Schuld|recht,
 
Recht der Schuldverhältnisse, die Rechtsvorschriften, die das Entstehen, die Ausgestaltung und die Abwicklung der Schuldverhältnisse regeln. Das Schuldrecht findet sich im 2. Buch des BGB (§§ 241-853), das außer allgemeinen Regeln Bestimmungen über typisierte vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse (z. B. Kauf, Darlehen, ungerechtfertigte Bereicherung) enthält. Grundlage des Schuldrechts ist die Freiheit der Beteiligten bei Abschluss und inhaltlicher Gestaltung ihrer schuldrechtlichen Beziehungen (Vertragsfreiheit, Privatautonomie). Rechtsfragen in den neuen Ländern Schuldrechtsänderungsgesetz.
 
In der österreichischen Rechtssprache ist Schuldrecht die Gesamtheit der »persönlichen Sachenrechte«, vermöge deren eine Person einer anderen zu einer Leistung verbunden ist (§ 859 ABGB). - In der Schweiz ist das Schuldrecht zur Hauptsache im Obligationenrecht geregelt. Daneben bestehen etliche Normen des Schuldrechts in Spezialgesetzen.

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Schụld|recht, das (Rechtsspr.): Recht (1 a), das die Schuldverhältnisse regelt.

Universal-Lexikon. 2012.