Akademik

billig
geschmacklos; fade; heruntergekommen; stillos; kitschig; stilwidrig; wie ein Pfingstochse (umgangssprachlich); abgeschmackt; günstig; preisgünstig; spottbillig; kosteneffektiv; kostengünstig; preiswert; kostenwirksam; fair; recht; gerecht; schwach (umgangssprachlich); traurig (umgangssprachlich); armselig; kümmerlich; ärmlich

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bil|lig ['bɪlɪç] <Adj.>:
1. niedrig im Preis /Ggs. teuer/: billige Waren; etwas billig kriegen; billig einkaufen.
Syn.: erschwinglich, günstig, herabgesetzt, im Preis gesenkt, preiswert, zu zivilen Preisen, [halb] geschenkt (ugs.).
2. (abwertend) vordergründig, einfallslos und nichtssagend:
eine billige Ausrede; ein billiger Trost.
Syn.: schlecht, unbefriedigend, unzulänglich (geh.).

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bịl|lig 〈Adj.〉
1. preiswert, nicht teuer
2. minderwertig, dürftig
3. abgedroschen, nichtssagend
4. 〈umg.〉 flittchenhaft
5. 〈Rechtsw.; sonst veraltet〉 gerecht, berechtigt, angemessen, vernünftig
● \billige Arbeitskräfte; eine \billige Ausrede, Redensart; eine \billige Forderung; ein \billiges Kleid; ein \billiger Trost; \billige Waren ● eine Ware \billig kaufen, verkaufen; hier kann man sehr \billig leben; sein: ihr Benehmen ist einfach nur \billig 〈umg.〉 ● dein Verlangen ist nicht mehr als \billig , ist nur \billig ; →a. recht [<ahd. billich „ebenmäßig, angemessen, geziemend“; → Bild; verwandt mit dem 2. Teil von Unbill, Weichbild]

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bịl|lig <Adj.> [mhd. billich, ahd. billīh = recht, angemessen, gemäß, wohl zu Bild u. urspr. = passend, angemessen]:
1. niedrig im Preis; nicht teuer; für verhältnismäßig wenig Geld [zu haben]:
-es Obst;
-e Waren, Arbeitskräfte;
ein erstaunlich -er (ugs.; niedriger) Preis;
-e (ugs.; niedrige) Mieten;
die Wohnung, das Essen ist b., könnte -er sein;
dieses Buch ist nicht ganz b. (ziemlich teuer);
gebrauchter Gasherd b. abzugeben;
b. einkaufen;
Ü er ist noch mal b. davongekommen (ugs.; hat nur wenig Strafe od. Schelte bekommen).
2. (abwertend)
a) von minderer Qualität:
-er Ramsch;
-en Schnaps trinken;
sie trug ein -es Kleidchen;
b) vordergründig, einfallslos, geistlos o. Ä. u. daher ohne die erhoffte Wirkung:
eine -e Ausrede;
ein -er Trick;
das ist ein -er Trost.
3. (Rechtsspr., sonst veraltend) angemessen; berechtigt:
ein -es Verlangen;
der Richter entschied nach -em Ermessen;
etw. ist [nur] recht und b. (ist [nur] gerecht);
man sollte sich nicht mehr als b. darüber aufregen;
b. (gerecht) denken;
b. denkende (rechtschaffene, redliche) Leute.

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bịl|lig <Adj.> [mhd. billich, ahd. billīh = recht, angemessen, gemäß, wohl zu ↑Bild u. urspr. = wunderkräftig, wirksam]: 1. niedrig im Preis, nicht teuer, für verhältnismäßig wenig Geld [zu haben]: -es Obst; -e Arbeitskräfte; ein erstaunlich -er (ugs.; niedriger) Preis; -e (ugs.; niedrige) Mieten; Camping wäre mir lieber gewesen, da hätten wir für -es Geld (ugs.; sehr billig, für wenig Geld) selbst kochen können (Loest, Pistole 207); die Wohnung, das Essen ist b., könnte -er sein; dieses Buch ist nicht ganz b. (ziemlich teuer); gebrauchter Gasherd b. abzugeben (Zeitungsanzeige); b. (günstig) einkaufen (ugs. auch verhüll.; stehlen, entwenden); Ü er ist noch mal b. davongekommen (ugs.; hat nur wenig Strafe od. Schelte bekommen); Was denn sonst? So b. kommen wir nie wieder weg. Die restlichen acht Monate sitzen wir im Namen des Volkes auf einer Backe ab (Bieler, Bär 353); ∙ <subst.:> das alte wacklige Klavier, welches ihm der Vater für ein Billiges (für wenig Geld) gemietet ... hat (Raabe, Chronik 74). 2. (abwertend) a) von minderer Qualität: -en Schnaps trinken; sie trug ein -es Kleidchen; b) vordergründig, einfallslos, geistlos o. ä. u. daher ohne die erhoffte Wirkung: eine -e Ausrede; ein -er Trick; das ist ein -er Trost; Nach diesem -en und kitschigen Anklägerpathos ... (Mostar, Unschuldig 108); Auf ihn zu schimpfen sei zu b., schließlich vermehre sich der öffentliche Dienst nicht von selbst (Augsburger Allgemeine 22./23. 4. 78, 13). 3. (Rechtsspr., sonst veraltend) angemessen, berechtigt: ein -es Verlangen; man sollte sich nicht mehr als b. darüber aufregen; b. (gerecht) denken; b. denkende (rechtschaffene, redliche) Leute; war über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits ... nach -em Ermessen ... zu entscheiden (NJW 19, 1984, 1103).

Universal-Lexikon. 2012.