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Staatskirchentum
Staats|kir|chen|tum, das; -s:
kirchenpolitisches System, bei dem das Staatsoberhaupt meist gleichzeitig oberster Würdenträger der Staatskirche ist.

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Staatskirchentum,
 
Bezeichnung für ein kirchenpolitisches System, wie es sich nach antiken und (spät)mittelalterlichen Vorformen in Europa vom 16. bis 18. Jahrhundert im Zusammenhang mit Reformation, Gegenreformation und Absolutismus herausbildete. Im Staatskirchentum bilden die einzige oder jedenfalls die vorrangig zugelassene Kirche und der Staat eine Gesamtkörperschaft. Die Staatskirche ist Staatsanstalt mit dem Staatsoberhaupt als in der Regel höchstem kirchlichem Würdenträger (Summepiskopat); der Staat übt die Gesetzgebung für die Kirche aus, greift administrativ in Kirchensachen ein, besetzt die höheren Kirchenämter, v. a. die Bischofsstühle, bestimmt alle öffentliche Institutionen als konfessionell und zieht unter Umständen alle Einwohner ohne Rücksicht auf ihre Konfessionszugehörigkeit zu Abgaben an die Staatskirche heran. Die Säkularisierung und die Durchsetzung der Neutralität des Staates haben besonders seit der Französischen Revolution das Staatskirchentum überwunden. In Deutschland als dem klassischen Land des Staats- und Landeskirchentums (Landeskirche) sah § 147 der Frankfurter Reichsverfassung von 1849 die Abschaffung des Staatskirchentums vor. Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 (Art. 137 Absatz 1) und entsprechend Art. 140 GG stellen fest, dass eine Staatskirche nicht besteht, ohne jedoch jede institutionelle Verbindung zwischen Staat und Kirche auszuschließen.

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Staats|kir|chen|tum, das; -s: kirchenpolitisches System, bei dem das Staatsoberhaupt meist gleichzeitig oberster Würdenträger der Staatskirche ist.

Universal-Lexikon. 2012.