Akademik

Schengener Abkommen
Schen|ge|ner Ab|kom|men, Schen|gen|ab|kom|men, das [nach dem luxemb. Ort Schengen, in dem das Abkommen geschlossen wurde] (Politik):
Vereinbarung innerhalb der EU über Grenzkontrollen und Strafverfolgung.

* * *

Schẹngener Abkommen,
 
Bezeichnung für zwei internationale Abkommen mit dem Ziel der schrittweisen Abschaffung von Personenkontrollen zwischen bestimmten europäischen Staaten; benannt nach dem luxemburgischen Winzerort Schengen, in dem am 14. 6. 1985 zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden das erste Schengener Abkommen (Schengen I) geschlossen wurde, durch das die Erleichterung der Personenkontrollen an den Binnengrenzen beziehungsweise langfristig deren völliger Abbau ermöglicht werden soll. Auf dieser Grundlage wurde das zweite Schengener Abkommen vom 19. 6. 1990 (Schengen II) vereinbart, wonach die Binnengrenzen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden dürfen, sodass die Durchführung der Kontrollen an den Außengrenzen, die Harmonisierung der Sichtvermerke, die Regelung des Reiseverkehrs der Drittausländer, die Zuständigkeit für die Behandlung von Asylbegehren (es soll grundsätzlich nur noch in einem Vertragsstaat ein Asylantrag gestellt werden können), die grenzüberschreitende Observation und Nacheile, die Rechtshilfe in Strafsachen und die Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden detailliert zu regeln waren. Inzwischen haben 13 der 15 Mitgliedsstaaten der EU Schengen II ratifiziert, lediglich Großbritannien und Irland haben das Abkommen nicht unterzeichnet. Aufgrund technischer Schwierigkeiten bei der Einrichtung eines gemeinsamen Fahndungs- und Informationssystems für die Polizei, die Justiz und die Visaerteilung (SIS) konnte das Schengener Abkommen nicht wie vorgesehen am 1. 2. 1994, sondern erst am 26. 3. 1995 in Kraft treten. Durch den Vertrag von Amsterdam wird der gesamte so genannte Schengen-Besitzstand, d. h. die beiden Abkommen und die auf deren Grundlage beschlossenen Rechtsakte, in den Vertrag über die Europäische Union überführt, jeweils zum Teil in den EG-Vertrag, in die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und in ein besonderes Protokoll; dabei gibt es Ausnahmeklauseln für Dänemark, Großbritannien und Irland.

Universal-Lexikon. 2012.