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Koalitionsfreiheit
Ko|a|li|ti|ons|frei|heit, die:
das Recht, Vereine u. Gesellschaften zu gründen, bes. im Rahmen des Arbeitslebens das Recht der Arbeitnehmer u. Arbeitgeber, sich zur Vertretung ihrer sozialen Interessen in Vereinigungen zusammenzuschließen; Vereinigungsfreiheit.

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Koalitionsfreiheit,
 
als Sonderform der Vereinigungsfreiheit das Recht jedes Einzelnen, insbesondere der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden (Art. 9 Absatz 3 GG; Koalitionsrecht). Sie umfasst das Recht des Einzelnen, bei der Bildung der Vereinigung mitzuwirken und ihr beizutreten, aber auch das Recht der Vereinigung (Koalition) selbst (also z. B. der Arbeitgeberverbände, der Gewerkschaften), sich für die genannten Ziele einzusetzen. Ein wesentlicher Bestandteil der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Absatz 3 GG ist das Recht, Tarifverträge abzuschließen und Arbeitskämpfe unter Einsatz bestimmter Arbeitskampfmittel zu führen. Dieser positiven Koalitionsfreiheit steht die negative Koalitionsfreiheit als das Recht des Einzelnen gegenüber, einer Koalitionsfreiheit fernzubleiben; nach vorherrschender Auffassung ist auch die negative Koalitionsfreiheit durch Art. 9 Absatz 3 GG geschützt. Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Koalitionsfreiheit zu beeinträchtigen, sind unwirksam (Drittwirkung der Koalitionsfreiheit); grundsätzlich darf daher einem nicht organisierten Arbeitnehmer aus der Tatsache seiner Nichtzugehörigkeit zu einer Gewerkschaft kein Nachteil erwachsen. In Deutschland führte erstmals die Gewerbeordnung von 1869 die Koalitionsfreiheit (mit Einschränkungen) ein.
 
In Österreich genießen gemäß Art. 12 Staatsgrundgesetz alle Staatsbürger das Grundrecht, ideelle Vereine, also auch entsprechende Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereine, aufgrund des Vereinsgesetzes von 1951 zu bilden. Ausdrücklich ist allen Menschen in Österreich ferner das Recht, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten, durch Art. 11 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention verfassungsgesetzlich gewährleistet. - In der Schweiz ist den Bürgern die Koalitionsfreiheit durch Art. 56 der Bundesverfassung garantiert; rechtswidrige oder staatsgefährdende Vereinigungen sind nicht geschützt.

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Ko|a|li|ti|ons|frei|heit, die <o. Pl.>: das Recht, Vereine u. Gesellschaften zu gründen, bes. im Rahmen des Arbeitslebens das Recht der Arbeitnehmer u. Arbeitgeber, sich zur Vertretung ihrer sozialen Interessen in Vereinigungen zusammenzuschließen; Vereinigungsfreiheit.

Universal-Lexikon. 2012.