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Eigenheim
Zuhause; eigene vier Wände (umgangssprachlich); Haus; Heim; Bude (umgangssprachlich); Behausung (umgangssprachlich); Bau; Hütte (umgangssprachlich)

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Ei|gen|heim 〈n. 11vom Hauseigentümer selbst bewohntes Einfamilienhaus

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Ei|gen|heim, das:
vom Eigentümer selbst bewohntes [einfacheres] Haus mit ein od. zwei Wohnungen.

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Eigenheim,
 
die dem Einzelnen oder seiner Familie gehörende Wohnung (Eigentumswohnung, Ein-, Zweifamilienhaus). Das Eigenheim gilt als Mittel, das in besonderem Maße unabhängiges und selbst gestaltetes, v. a. aber familiengerechtes Wohnen sowie Vorsorge für das Alter ermöglicht. Die Eigentumsquote bei Wohnungen beträgt gegenwärtig in den alten Bundesländern 40 % und in den neuen Bundesländern 25 %. Neben einer direkten Förderung im Rahmen des zweiten Förderungsweges des sozialen Wohnungsbaus und dem Lastenzuschuss (ähnlich dem Mietzuschuss) nach dem Wohngeldgesetz werden Erwerb und Eigentum von Eigenheimen aus wohnungs- und vermögenspolitischen Gründen insbesondere durch Steuervergünstigungen gefördert.
 
Bis 1995 erfolgte die steuerliche Eigenheimförderung durch die Möglichkeit des Abzugs eines Prozentsatzes der Anschaffungs- und Herstellungskosten des Eigenheims bei der Ermittlung der Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage (§ 10 e EStG). Das absolute Ausmaß der Entlastung nahm dadurch wegen des progressiven Steuertarifs mit der Höhe des Einkommens zu. Für jedes Kind des Steuerpflichtigen ermäßigte sich ferner die Steuerschuld (unabhängig von der Progression) um das Baukindergeld gemäß § 34 f. EStG.
 
Für Objekte mit Baubeginn beziehungsweise Kaufvertrag nach 1995 wurde das System der steuerlichen Wohnungseigentumsförderung grundlegend geändert. An die Stelle der bisherigen progressionsabhängigen Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG trat eine von der individuellen Steuerbelastung unabhängige jährliche Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagen-Gesetz (EigZulG) vom 15. 12. 1995. Sie beträgt bei Neubauten 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (höchstens 2 556 /5 000 DM), bei Altbauten 2,5 % der Anschaffungskosten (höchstens (1 278 /2 500 DM) und wird acht Jahre lang gewährt. Für bestimmte Maßnahmen im Sinn der Wärmeschutzverordnung vom 16. 8. 1994 erhöht sich die Zulage jährlich um 256 beziehungsweise 205 (§ 9 Absatz 3 EigZulG). Hinzu kommt je Kind eine weitere Zulage von jährlich 767 (1 500 DM), die das bisherige Baukindergeld von 1 000 DM ersetzt. Gefördert werden neben Anschaffung oder Herstellung einer eigengenutzten Wohnung auch deren Ausbau und Erweiterung. Die Zulage kann von jedem Wohnungseigentümer in seinem Leben nur für ein Objekt beansprucht werden; sie wird nur gewährt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte 81 807 /160 000 DM (bei Verheirateten 163 614 /320 000 DM) nicht übersteigt (zuzüglich 30 678 /60 000 DM für jedes Kind). Maßgeblich ist das erste Jahr der Förderung, spätere Überschreitungen der Einkommensgrenzen während des Förderungszeitraumes sind unschädlich. Als letztes progressionsabhängiges Element der alten steuerlichen Eigenheimförderung bleibt für Objekte mit Herstellungsbeginn oder Anschaffung vor dem 1. 1. 1999 der so genannte Vorkostenabzug erhalten: Vor Bezug der Wohnung anfallende Erhaltungsaufwendungen sind wie Sonderausgaben bis zur Höhe von 11 504 (22 500 DM) abziehbar (§ 10 i EStG), und zwar auch dann, wenn die Eigenheimzulage nicht beansprucht werden kann (keine Einkommensgrenzen). Finanzierungsvorkosten (insbesondere Disagio von Hypothekendarlehen) sind seit 1996 nicht mehr unbegrenzt abziehbar, statt dessen kann im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung des Eigenheims eine Vorkostenpauschale (ohne Nachweis tatsächlicher Vorkosten) von 1 700 (3 500 DM) wie Sonderausgaben abgezogen werden (nur bei Steuerpflichtigen, die die Eigenheimzulage erhalten).

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Ei|gen|heim, das: vom Eigentümer selbst bewohntes [einfacheres] Haus mit ein od. zwei Wohnungen.

Universal-Lexikon. 2012.