Er|zie|hungs|hil|fe, die:
1. vom Jugendamt in Absprache mit den Eltern durchgeführte Hilfe bei der Erziehung schwer erziehbarer od. entwicklungsgefährdeter Kinder.
2. finanzielle Unterstützung bei der Erziehung von Kindern.
3. (schweiz.) im Jugendstrafrecht festgelegte Erziehungsmaßnahme, die für straffällig gewordene Kinder od. Jugendliche angeordnet wird, wenn sie in ihrer Familie bleiben können.
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Erziehungshilfe,
1) Jugendhilferecht: Bezeichnung für Leistungen der Jugendhilfe nach §§ 27 ff. Sozialgesetzbuch VIII (Abkürzung SGB VIII), auf die ein Personensorgeberechtigter (elterliche Sorge) Anspruch hat, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Die Erziehungshilfe umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Einzelne Arten der Erziehungshilfe nach §§ 28-35 SGB VIII sind: a) Erziehungsberatung durch Beratungsstellen und -dienste für Kinder, Jugendliche und die Personensorgeberechtigten zur Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme, b) soziale Gruppenarbeit mit älteren Kindern und Jugendlichen zur Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen, c) Einsatz eines Erziehungsbeistands oder Betreuungshelfers für das Kind oder den Jugendlichen zur Bewältigung von Entwicklungsproblemen, d) sozialpädagogische Familienhilfe durch intensive Betreuung und Begleitung der Familien in ihren Erziehungsaufgaben, e) Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe eines Heimes (auch in geeigneten Formen der Familienpflege möglich), um die Entwicklung des Kindes durch soziales Lernen in der Gruppe zu unterstützen und den Verbleib in der Familie zu sichern, f) Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege in einer anderen Familie, g) Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform, um die Rückkehr in die Familie zu versuchen, die Erziehung in einer anderen Familie vorzubereiten oder eine auf längere Zeit angelegte Lebensform zu bieten und auf ein selbstständiges Leben vorzubereiten, h) intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung für Jugendliche, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer verantwortungsvollen Lebensführung bedürfen.
In Österreich sind als Hilfen zur Erziehung in §§ 26 ff. Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 die Unterstützung der Erziehung (z. B. durch Beratung des Erziehungsberechtigten und des Minderjährigen, Familientherapie) und die volle Erziehung (Erziehung in einer Pflegefamilie oder in einem Heim) geregelt. Die Maßnahmen können sowohl als freiwillige Erziehungshilfe als auch gegen den Willen der Erziehungsberechtigten angeordnet werden. In der Schweiz sehen die Art. 307 ff. ZGB zum Kindesschutz geeignete Maßnahmen vor, die die Vormundschaftsbehörde besonders dann treffen kann, wenn dies nicht durch die Eltern geschieht.
2) Pädagogik: allgemein die Unterstützung eines »Zöglings« durch zwischenmenschliche Interaktion (Erziehung). Der Begriff wurde geprägt, um den der Erziehungsmittel zu ersetzen, der in seiner tradierten Begrifflichkeit in der Nähe von Erziehung als einseitiger, autoritativer Steuerung angesiedelt ist; jedoch werden beide Bezeichnungen auch synonym verwendet. Erziehungshilfe wendet sich, um Verhalten, Einstellung und Motivation zu bilden, zu festigen und zu verändern, an die Mündigkeit des Jugendlichen und ist partnerschaftlich auf seine Selbstfindung ausgerichtet. Erziehungshilfe bei Erziehungsschwierigkeiten bieten Erziehungsberatungsstellen an (Erziehungsberatung).
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Er|zie|hungs|hil|fe, die <o. Pl.>: a) vom Jugendamt in Absprache mit den Eltern durchgeführte Erziehung schwer erziehbarer od. entwicklungsgefährdeter Kinder; b) (schweiz.) im Jugendstrafrecht festgelegte Erziehungsmaßnahme, die für straffällig gewordene Kinder od. Jugendliche angeordnet wird, wenn sie in ihrer Familie belassen werden können.
Universal-Lexikon. 2012.