De|mons|t|ra|ti|ons|recht, das:
Grundrecht, ↑ Demonstrationen (1) zu veranstalten:
Versammlungs- u. -e.
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Demonstrationsrecht,
Demonstrationsfreiheit, gebräuchliche Bezeichnung für das aufgrund der Meinungs- und der Versammlungsfreiheit (Art. 5 und 8 GG) bestehende Recht, eine Demonstration zu veranstalten und an ihr teilzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht (Entscheidung vom 23. 7. 1985) wertet das Demonstrationsrecht als unentbehrliches Funktionselement des demokratischen Gemeinwesens mit der Folge, dass einschränkende Regelungen, beispielsweise zum Schutz des Straßenverkehrs, nur bei Beachtung des hohen Rangs dieses Rechts zulässig sind; es sind nur friedliche Versammlungen erlaubt und grundrechtlich geschützt. Nach dem Versammlungsgesetz bedürfen Demonstrationen keiner Genehmigung, sie müssen aber spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe bei der Ordnungsbehörde angemeldet werden (sofern es sich nicht um eine Spontanversammlung aus aktuellem Anlass handelt, die nach herrschender Meinung keine Fristwahrung erfordert). Demonstrationen können in engen Grenzen verboten, durch bestimmte Auflagen eingeschränkt oder aufgelöst werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; die Erforderlichkeit der Beschränkungen ist anhand strenger Prüfung zu ermitteln. Zu beachten sind das Verbot der passiven Bewaffnung (Verbot des Mitführens von Schutzwaffen oder von Gegenständen, die geeignet sind, Vollstreckungsmaßnahmen der Träger von Hoheitsbefugnissen abzuwehren) und das Vermummungsverbot (Verbot des Tragens einer Aufmachung, die die Identitätsfeststellung verhindern soll; § 17 a Versammlungsgesetz). Die Polizei darf unter bestimmten Voraussetzungen Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei und im Zusammenhang mit Demonstrationen zur Abwehr erheblicher Gefahren und zur Strafverfolgung anfertigen (§§ 12 a, 19 a Versammlungsgesetz). Innerhalb des befriedeten Bannkreises (Bannmeile) der Parlamente und anderer Verfassungsorgane sind Demonstrationen grundsätzlich unzulässig.
Vom Demonstrationsrecht zu unterscheiden ist das Demonstrationsstrafrecht, das oftmals zum Gegenstand rechtspolitischer Diskussion wird; es bezeichnet die Rechtsnormen, die sich mit straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlich relevanten Handlungen im Zuge von Demonstrationen befassen, namentlich § 125 StGB (Landfriedensbruch) und §§ 21 ff. Versammlungsgesetz (Versammlungsfreiheit). - Das Demonstrationsstrafrecht ist in der Vergangenheit wiederholt zum Gegenstand (rechts)politischer Diskussionen geworden, da gewalttätig verlaufende Demonstrationen (z. B. gegen Kernkraftwerke) die Meinung aufkommen ließen, das geltende Recht genüge nicht, die friedliche Durchführung von Demonstrationen zu gewährleisten. Umstritten ist auch, ob das Blockieren von Zufahrtswegen, z. B. zu militärischen Anlagen, als strafbare Nötigung zu qualifizieren ist (zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. 1. 1995 zu Sitzdemonstrationen Gewalt, verletzende Gewalt).
In Österreich ist das Demonstrationsrecht als »Recht, sich öffentlich zu versammeln« verfassungsgesetzlich gewährleistet (Art. 12 Staatsgrundgesetz, Art. 11 Europäische Menschenrechtskonvention). Demonstrationen sind 24 Stunden vorher anzuzeigen. Sie dürfen nur untersagt werden, wenn sie den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährden (§ 2 Absatz 1, § 6 Versammlungsgesetz 1953).
In der Schweiz ist die Demonstrationsfreiheit kein selbstständiges Grundrecht, das durch die Verfassung garantiert wird. In der Rechtsprechung des Bundesgerichts werden Demonstrationen jedoch im Rahmen der Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit geschützt. Demonstrationen auf öffentlichem Grund dürfen bewilligungspflichtig erklärt werden.
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De|mons|tra|ti|ons|recht, das <o. Pl.>: Grundrecht, Demonstrationen (1) zu veranstalten.
Universal-Lexikon. 2012.