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Ạb|er|ken|nung 〈f. 20〉 das Aberkennen
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ạb|er|ken|nen <unr. V.; erkennt ab/(bes. schweiz:) aberkennt, erkannte ab/(bes. schweiz.:) aberkannte, hat aberkannt>:
(jmdm. etw.) [durch einen (Gerichts)beschluss] absprechen:
jmdm. die bürgerlichen Ehrenrechte a.
Dazu:
Ạb|er|ken|nung, die; -, -en.
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Ab|erkennung,
rechtskräftiges Absprechen, z. B. der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit, des Stimmrechts. Nach § 45 StGB verliert, wer wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (Amtsunfähigkeit) und Rechte aus öffentlichen Wahlen, z. B. ein Abgeordnetenmandat, zu erlangen. In besonderen Fällen kann einem Verurteilten auch das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen, für die Dauer von zwei bis fünf Jahren aberkannt werden (bis 1970 »Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte«). - Das österreichische StGB sieht in § 27 unter ähnlichen Voraussetzungen den Amtsverlust eines Beamten vor. - Das schweizerische StGB enthält in Art. 51 (Amtsunfähigkeit eines Behördenmitglieds oder Beamten) entsprechende Bestimmungen.
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Ạb|er|ken|nung, die; -, -en: das Aberkennen.
Universal-Lexikon. 2012.