Un|ter|su|chungs|aus|schuss 〈m. 1u〉 mit der Untersuchung eines Falles beauftragter (parlamentarischer) Ausschuss
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Un|ter|su|chungs|aus|schuss, der:
etw. vor den U. bringen.
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Untersuchungs|ausschuss,
in Deutschland ein Ausschuss des Bundestages (Art. 44 GG), der Ermittlungen anstellt und darüber dem Bundestag berichtet. Er dient neben der Beschaffung von Materialien zur Vorbereitung eines Gesetzes (Enquetekommission) insbesondere der Aufklärung von Sachverhalten, die auf Missstände im staatlichen Bereich, besonders in der Exekutive, hinweisen. Er ist damit eines der ältesten und wichtigsten Instrumente der parlamentarischen Information und Kontrolle, dessen sich v. a., aber nicht nur, die Opposition zur Auseinandersetzung mit der Regierungsmehrheit bedient. Das Recht der Untersuchungsausschüsse des Bundestages (besonders Einsetzung, Zusammensetzung, Beschlussfähigkeit, Verfahrensregeln, Rechtsschutz auskunftspflichtiger Personen u. a.) ist im Untersuchungsausschussgesetz vom 19. 6. 2001 geregelt worden. Untersuchungsverfahren sind im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit des Bundestages zulässig. Der Bundestag kann jederzeit und muss auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder einen Untersuchungsausschuss einsetzen. Der Untersuchungsausschuss kann Beweise nach den Vorschriften der StPO und des Untersuchungsausschussgesetzes erheben sowie Rechts- und Amtshilfe der Gerichte und Verwaltungsbehörden in Anspruch nehmen. Die Beratungen und Beschlussfassungen der Untersuchungsausschüsse sind nicht öffentlich. Die Beweiserhebung erfolgt in öffentlicher Sitzung, soweit die Öffentlichkeit nicht mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen wird. Der Untersuchungsausschuss kann keine Entscheidungen fällen, v. a. nicht solche strafrechtlicher oder disziplinarischer Art; seine Feststellungen sind der gerichtlichen Überprüfung entzogen, aber für die Gerichte auch nicht bindend. Die Rechte eines Untersuchungsausschusses hat auch der Ausschuss für Verteidigung (Art. 45 a Absatz 2 GG). Entsprechendes galt für die Untersuchungsausschüsse der Weimarer Reichsverfassung und gilt für die Untersuchungsausschüsse der Länder nach deren Verfassungen.
In Österreich kann der Nationalrat nach näherer Bestimmung seiner Geschäftsordnung Untersuchungsausschüsse einsetzen. Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten, öffentliche Ämter haben auf Verlangen Akten vorzulegen (Art. 53 Bundesverfassung-Gesetz). - In der Schweiz können die eidgenössischen Räte parlamentarischer Untersuchungskommissionen einsetzen, um Vorkommnisse von großer Tragweite in der Bundesverwaltung abzuklären (Art. 55 ff. Geschäftsverkehrsgesetz vom 23. 3. 1962). Ähnliche Vorschriften bestehen in den Kantonen.
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Un|ter|su|chungs|aus|schuss, der: ↑Ausschuss (2), der mit der ↑Untersuchung (2) von etw. betraut ist: etw. vor den U. bringen.
Universal-Lexikon. 2012.