Präskription; ärztliche Verordnung; Medikation (fachsprachlich); Arzneimittelverordnung; Anleitung; Formel; Schema; Kochrezept
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Re|zept [re'ts̮ɛpt], das; -[e]s, -e:1. schriftliche Anordnung des Arztes an den Apotheker zur Abgabe bestimmter Medikamente:
ein Rezept [aus]schreiben, ausstellen; das Medikament gibt es nur auf Rezept; den Arzt um ein Rezept bitten.
Zus.: Arzneirezept.
2. Anleitung für die Zubereitung von Speisen:
ein Rezept ausprobieren; genau nach Rezept kochen.
Zus.: Backrezept, Kochrezept, Kuchenrezept.
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Re|zẹpt 〈n. 11〉
1. Vorschrift zum Zubereiten einer Speise (Back\Rezept, Koch\Rezept)
2. schriftl. Anweisung des Arztes an den Apotheker zur Abgabe eines Medikamentes
3. 〈fig.; umg.〉 Mittel
● ein \Rezept ausstellen, schreiben; ein neues \Rezept ausprobieren; das ist ein gutes \Rezept gegen deine Ängstlichkeit 〈fig.; umg.〉 [<lat. receptum „das Genommene“, Neutrum des Part. Perf. von recipere „zurück-, aufnehmen“; urspr. Vermerk des Apothekers, dass er die Anordnung des Arztes (eingeleitet durch lat. recipe ... „nimm ...“) befolgt hat]
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Re|zẹpt , das; -[e]s, -e [spätmhd. recept < mlat. receptum, eigtl. = (es wurde) genommen, 2. Part. von (m)lat. recipere, ↑ rezipieren, urspr. Bestätigung des Apothekers für das ↑ recipe des Arztes auf dessen schriftlicher Verordnung]:
1. schriftliche ärztliche Anweisung zur Abgabe, gegebenenfalls auch Herstellung bestimmter Arzneimittel in der Apotheke:
ein R. ausschreiben, ausstellen;
das Mittel gibt es nur auf R.
2. Anleitung zur Zubereitung eines Gerichts o. Ä. mit Mengenangaben für die einzelnen Zutaten; Koch-, Backrezept:
ein R. ausprobieren;
nach R. backen;
Ü nach bewährtem R. (nach erprobtem Muster).
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Rezẹpt
[mittellateinisch receptum, eigentlich »(es wurde) genommen«, zu lateinisch recipere »(auf)nehmen«] das, -(e)s/-e,
1) Gesundheitswesen: schriftliche Anweisung (Verordnung) eines approbierten Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes zum Bezug eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels sowie zur Erstattung des von den Krankenkassen zu tragenden Anteils. Das Rezept muss die Anschrift und Unterschrift des ausstellenden Arztes enthalten, der (zusammen mit dem das Rezept beliefernden Apotheker) für den Inhalt haftet. Die Verordnung beginnt meist mit der Abkürzung Rp. (für lateinisch recipe »nimm«). Es folgen die Bezeichnung (gegebenenfalls Anweisungen für die Herstellung) des Arzneimittels, Angaben über die gewünschte Arzneiform (z. B. Tabletten, Zäpfchen) und die Menge der abzugebenden Einzeldosen sowie Anweisungen über die Art der Einnahme, die vom Apotheker auf der Packung vermerkt werden. Für Kassenrezepte ist eine Arzneiverordnungsgebühr zu bezahlen, sofern keine Befreiung (z. B. bei Sozialhilfeempfängern) vorliegt.
Nachahmung und Abänderung eines Rezepts werden als Urkundenfälschung bestraft; besondere Vorschriften bestehen bei der Verordnung von Betäubungsmitteln.
2) Kochkunst: Anweisung für die Zubereitung von Speisen aller Art, Backwaren und Mixgetränken.
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Re|zẹpt, das; -[e]s, -e [spätmhd. recept < mlat. receptum, eigtl. = (es wurde) genommen, 2. Part. von (m)lat. recipere, ↑rezipieren, urspr. Bestätigung des Apothekers für das ↑recipe des Arztes auf dessen schriftlicher Verordnung]: 1. schriftliche Anweisung des Arztes an den Apotheker zur Abgabe, gegebenenfalls auch Herstellung, bestimmter Arzneimittel: ein gefälschtes R.; ein R. ausschreiben, ausstellen; das gibt es nur auf R.; den Arzt um ein R. bitten; Ü ein R. gegen Langeweile; Die -e der Zukunft könnten ... lauten: Markt- und Personalorientierung, strategisches, konzeptionelles Denken (Schweizer Maschinenbau 16. 8. 83, 57); dafür gibt es [noch] kein R. 2. Anleitung zur Zubereitung eines Gerichts o. Ä. mit Mengenangaben für die einzelnen Zutaten; Koch-, Backrezept: ein R. aus einem alten Kochbuch; ein R. abschreiben, ausprobieren; Er blickte in alle Töpfe und tauschte lange -e mit Tantine aus (Salomon, Boche 70); nach R. backen; Ü ein taktisches R.; nach bewährtem R.
Universal-Lexikon. 2012.