Thron|fol|ge 〈f. 19; unz.〉 Nachfolge in der Herrscherwürde
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Thron|fol|ge, die:
Nachfolge in der monarchischen Herrschaft:
die T. antreten.
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Thronfolge,
Sukzession, der Eintritt des Nachfolgers in die Herrscherstellung des bisherigen Monarchen (z. B. des Kronprinzen in die eines Kaisers oder Königs). Das Recht auf Thronfolge wird in der Erbmonarchie durch Geburt erworben und innerhalb der Dynastie in Hausgesetzen geordnet.
Im germanischen Recht vollzog sich die Thronfolge nach dem Wahl- und Erbrecht verbindenden Geblütsrecht. Der König wurde in der Volksversammlung gewählt und auf den Schild gehoben. Alle männlichen Mitglieder der Königssippe waren ohne Rangunterschied wählbar, doch konnte der König seine Nachfolge durch verbindlichen Vorschlag (Designation) beeinflussen. In fränkischer Zeit verlor das Wahlrecht zwar an Bedeutung, wurde aber nicht völlig vom Erbrecht verdrängt: 751 folgten die Karolinger den Merowingern durch Wahl.
Im Heiligen Römischen Reich setzte sich das seit dem 9. Jahrhundert wieder stärkere Wahlprinzip nach dem Scheitern des Erbreichsplans Kaiser Heinrichs VI. (1196) und endgültig seit dem Interregnum (1254-73) für das König- beziehungsweise Kaisertum durch. Gleichzeitig verengte sich der Kreis der Wähler auf die Kurfürsten (Goldene Bulle 1356). Das Wahlprinzip galt auch in den geistlichen Territorien des Reiches, nachdem seit dem Wormser Konkordat (1122) die königliche Bischofsinvestitur aufgehört hatte. Jedoch wurden Bischofs- und Erzbischofsstühle mitunter faktisch zu Sekundogenituren einer Dynastie.
In den deutschen Territorialstaaten war das wie in den meisten europäischen Monarchien auf dem Erbrecht beruhende Thronfolgerecht in Hausverträgen enthalten. In einzelnen Staaten (z. B. Preußen) war ausschließlich der Mannesstamm folgeberechtigt (agnatische Thronfolge, Salisches Gesetz; in Österreich (Pragmatische Sanktion) u. a. trat nach dem Aussterben des Mannesstammes eine kognatische, alle, auch die weiblichen Blutsverwandten umfassende Thronfolge ein.
Als Thronfolgeordnung setzte sich in Deutschland seit dem späten Mittelalter die Primogenitur durch. Bei Mangel eines folgeberechtigten Familienmitgliedes (außerordentliche Thronfolge) konnte durch Erbverbrüderungen zwischen Fürstenhäusern für den Fall des Aussterbens eines Hauses ein gegenseitiges Thronfolgerecht festgelegt werden.
H. Mitteis: Die dt. Königswahl (21944, Nachdr. 1987);
Königswahl u. T. in ottonisch-frühdt. Zeit, hg. v. E. Hlawitschka (1971).
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Thron|fol|ge, die <o. Pl.>: Nachfolge in der monarchischen Herrschaft: die T. antreten.
Universal-Lexikon. 2012.