Auftragsangelegenheiten,
allgemein Geschäfte der staatlichen Verwaltung, deren Wahrnehmung einer anderen nachgeordneten Verwaltungseinheit übertragen ist (mittelbare Staatsverwaltung); im Verfassungsrecht als definitorisch von den Auftragsangelegenheiten abzugrenzende, aber wesensähnliche Auftragsverwaltung, worunter die Ausführung von Bundesgesetzen im Auftrag des Bundes durch die Länder in den durch das GG zugelassenen Fällen zu verstehen ist (bei Bundesautobahnen und -fernstraßen, Lastenausgleich, Finanzverwaltung, Art. 85, 90, 108, 120 GG). - Im Verwaltungsrecht die Übertragung staatlicher Verwaltungsgeschäfte auf untere Körperschaften, insbesondere die Gemeinden, die diese Aufgaben (z. B. Durchführung von Wahlen, Polizeiverwaltung) neben den Angelegenheiten der Selbstverwaltung erfüllen. (Staatsaufsicht)
Universal-Lexikon. 2012.