Akademik

Schulgeldfreiheit
Schul|geld|frei|heit 〈f. 20verfassungsmäßig garantierte Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs

* * *

Schul|geld|frei|heit, die <o. Pl.>:
Recht zum unentgeltlichen Schulbesuch.

* * *

Schulgeldfreiheit,
 
die in den meisten europäischen Ländern bestehende Unentgeltlichkeit des Besuchs der öffentlichen Schulen; in Deutschland ist sie zum Teil in den Landes-Verfassungen verankert. Die schon in der Reichsverfassung von 1849 vorgesehene Schulgeldfreiheit des Volksschulunterrichts wurde in Preußen 1888 eingeführt, 1919 (Weimarer Verfassung) wurde die Unterrichtsgeldfreiheit in Deutschland auf den gesamten Pflichtschulbereich ausgedehnt. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde auch an allgemein bildenden höheren Schulen (bis 1962) in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland Schulgeldfreiheit eingeführt, ebenso in der DDR und in den Kantonen der Schweiz. In Österreich erstreckt sie sich auf das gesamte öffentliche Bildungswesen (Pflichtschulen seit 1869, weiterführende Schulen seit 1962), seit 1972 einschließlich der Universitäten und Hochschulen. Außerdem besteht im Allgemeinen eine - zum Teil eingeschränkte - Lernmittelfreiheit (Lehrmittel). - Staatlich anerkannten Privatschulen ist die Erhebung von Schulgeld freigestellt. Der Besuch einer Fachschule ist in der Regel nicht unentgeltlich.

* * *

Schul|geld|frei|heit, die <o. Pl.>: Recht zum unentgeltlichen Schulbesuch.

Universal-Lexikon. 2012.