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Personenstand
Per|so|nen|stand 〈m. 1u; unz.〉 = Familienstand

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Per|so|nen|stand, der <o. Pl.>:
Familienstand.

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Personenstand,
 
das familienrechtliche, auf Abstammung oder Rechtsakt beruhende Verhältnis zweier Personen zueinander, auch über den Tod hinaus. Die Beurkundung des Personenstands und seiner Veränderungen erfolgt in den Personenstandsbüchern (Heirats-, Geburten-, Sterbe-, Familienbuch), die die Standesregister von 1876 ablösten (vorher Eintragung in die Kirchenbücher). Sie werden vom Standesbeamten nach dem Personenstandsgesetz in der Fassung vom 8. 8. 1957 und der Ausführungs-VO in der Fassung vom 25. 2. 1977 (mit späteren Änderungen) geführt, beweisen bei ordnungsgemäßer Führung die in ihnen enthaltenen Angaben und bilden die Grundlage für die Ausstellung von Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden u. a.). Berechtigte haben Anspruch auf Einsicht in die Personenstandsbücher. Personenstandsfälschung ist die vorsätzliche Falschangabe oder Unterdrückung des Personenstands eines anderen, besonders gegenüber dem Standesbeamten, sowie das Unterschieben eines Kindes (§ 169 StGB); Strafe: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
 
In Österreich besteht erst seit Einführung des deutschen Personenstandsrechts (1. 1. 1939 eine allgemeine staatliche Matrikenführung. Vorher war dies Sache der Religionsgemeinschaften. Die entsprechende, den deutschen Regelungen ähnliche Bestimmung trifft nunmehr das Personenstandsgesetz 1983 in der Fassung von 1989. - In der Schweiz erfolgt die Beurkundung des Personenstands in den Zivilstandsregistern. Das Zivilstandswesen ist bundesrechtlich geregelt. Die Kantone sind für den Vollzug zuständig. Es werden Einzelregister (Geburts-, Todes-, Ehe- und Anerkennungsregister) sowie Familienregister geführt.
 

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Per|so|nen|stand, der <o. Pl.>: Familienstand.

Universal-Lexikon. 2012.