Par|tei|en|ge|setz 〈n. 11〉 Gesetz zur Ausgestaltung des rechtlichen Status einer polit. Partei sowie der Regelung ihres inneren Aufbaus entsprechend den demokratischen Grundsätzen
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Parteiengesetz,
Gesetz vom 24. 7. 1967 in der Fassung vom 31. 1. 1994, das in Ausführung von Art. 21 GG den rechtlichen Status der politischen Parteien näher ausgestaltet. Es definiert den Begriff der politischen Partei, regelt die Anforderungen an die demokratischen Grundsätzen entsprechende innere Ordnung durch Vorschriften über die Satzung, die Gliederung in Gebietsverbände, die Notwendigkeit von Mitgliederversammlungen und die innenparteiliche Willensbildung sowie über Aufnahme in die und Ausschluss aus der Partei. Nach dem Parteiengesetz muss jede Partei ein schriftliches Programm haben. Die Vorschriften über die Finanzierung der politischen Parteien sowie über die Pflicht zur Rechenschaftslegung sind, auch aufgrund von Verfassungsgerichtsentscheidungen, mehrfach geändert worden.
Universal-Lexikon. 2012.