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Meeresgrund
Mee|res|grund 〈m. 1u; unz.〉 Boden des Meeres

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Mee|res|grund, der:
Grund (3 a) des Meeres.

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Meeresgrund,
 
Völkerrecht: der unter der hohen See gelegene Bereich, bestehend aus dem Meeresboden und dem darunter befindlichen Meeresuntergrund. Der Meeresboden kann für friedliche Zwecke genutzt werden, und zwar zur Kabelverlegung, zum Abbau der auf der Oberfläche liegenden Minerale sowie zur Lagerung von Abfallstoffen, für militärische Zwecke durch die Stationierung von Unterseebooten und die Anlage von Unterwasserstützpunkten. Der Meeresuntergrund kann Verwendung finden für den Meeresbergbau sowie für die Tieflagerung von Abfallstoffen und die militärische Nutzung. Bereits durch den Meeresbodenvertrag vom 11. 2. 1971 über das Verbot der Stationierung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungsmitteln auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund ist die Entmilitarisierung des Meeresgrunds eingeleitet worden. Die 1994 in Kraft getretene Seerechtskonvention von 1982 (Seerecht) regelt alle Tätigkeiten zur Erforschung und Ausbeutung des Meeresgrunds und seiner Ressourcen. Zur Überwachung dieser Tätigkeiten ist eine Meeresbodenbehörde eingerichtet worden.
 
Der Rechtsstatus des Meeresgrunds ist nicht einheitlich. Der Teil, der zum Festlandsockel (Schelf) gehört, unterliegt der Gebietshoheit des Uferstaates. Da das über dem Festlandsockel befindliche Meer, soweit es nicht zu den Territorialgewässern gehört, den Rechtsstatus der hohen See behält, hat die Gebietshoheit des Uferstaates über den Festlandsockel nur für die wirtschaftliche Ausbeutung dieses Meeresgrunds Bedeutung. Der Meeresgrund außerhalb des Festlandsockels ist frei von Gebietshoheit und gilt als »gemeinsames Erbe der Menschheit« (UN-Resolution vom 17. 12. 1970). In Übereinstimmung damit verbietet die Seerechtskonvention von 1982 allen Staaten die Beanspruchung oder Ausübung von Souveränitätsrechten über alle Teile des Meeresgrunds und seiner natürlichen Ressourcen. Ferner darf kein Staat und keine natürliche oder juristische Person sich Teile des Meeresgrunds aneignen.
 
Literatur:
 
W. Graf Vitzthum: Der Rechtsstatus des Meeresbodens (1972);
 G. A. French: Der Tiefseebergbau. Eine interdisziplinäre Unters. der völkerrechtl. Problematik (1990).

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Mee|res|grund, der: Grund (3 a) des Meeres.

Universal-Lexikon. 2012.