Ein|las|sung 〈f. 20; Rechtsw.〉 Stellungnahme einer Partei zum Vortrag der Gegenpartei, bes. des Beklagten zur Klage
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Ein|las|sung, die; -, -en (bes. Rechtsspr.):
Äußerung, Stellungnahme, Aussage:
die E. des Angeklagten hören.
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Einlassung,
Zivilprozess: die auf Abweisung der Klage als unbegründet zielende Stellungnahme des Beklagten, gleichbedeutend mit Verhandlung zur Hauptsache. Die Einlassung kann in einem Bestreiten der Klagebehauptungen, in der Erhebung von Einreden oder in Rechtsausführungen bestehen. Bei fehlender Einlassung (Nichtverhandeln oder Geltendmachung nur prozessualer Mängel) kann Versäumnisurteil ergehen oder Präklusion eingreifen. Die Einlassung nimmt dem Kläger die Möglichkeit zur Klagerücknahme (§ 269 ZPO) ohne Zustimmung des Beklagten, dem Beklagten die Rüge der Unzulässigkeit der Klage (§ 282 Absatz 3 ZPO), der Unzuständigkeit des Gerichts (§ 39 ZPO) und von Mängeln des Klageerhebungsaktes (§ 295 ZPO).
Die Einlassungsfrist, die Mindestfrist zwischen Zustellung der Klage - oder der Bekanntmachung des Termins im Berufungs- und Revisionsverfahren - und erstem Verhandlungstermin, beträgt grundsätzlich zwei Wochen und kann auf Antrag abgekürzt werden (§ 226 ZPO). Ist die Frist nicht eingehalten worden, kann der Beklagte die Einlassung verweigern und Vertagung verlangen; ein Versäumnisurteil ist unzulässig. Entsprechendes gilt in Österreich und in der Schweiz.
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Ein|las|sung, die; -, -en (bes. Rechtsspr.): Äußerung, Stellungnahme, Aussage: Folgt man im Übrigen den -en des Beschuldigten, dann wurde die Zollbehörde um höchstens 170 Mark geschädigt (MM 25. 8. 72, 5); Giovanna Tolu, die eigenen -en zufolge Mitglied einer kommunistischen Partei sei (Chotjewitz, Friede 282); In ihrer E. gab die Angeschuldigte an, seit Februar 1976 Heroinkonsumentin zu sein (Christiane, Zoo 12); Juristisch fragwürdig ist auch die amtliche E., der Inder habe ... (Spiegel 25, 1977, 71).
Universal-Lexikon. 2012.