Lạnd|graf 〈m. 16; bis 1806〉 reichsunmittelbarer Fürst zw. Graf u. Herzog
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Lạnd|graf, der (Geschichte):
2. Reichsfürst im Rang zwischen Graf u. Herzog.
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Landgraf,
lateinisch Comes Provịnciae, Comes provincialis, im Heiligen Römischen Reich seit dem 12. Jahrhundert der Inhaber eines reichslehenbaren Amtes (Reichsfürst im Rang zwischen Herzog und Graf), dessen Aufgabe im Zug der staufischen Reichsreform die Reorganisation und Verwaltung von Reichsgut sowie die Durchsetzung des Landfriedens war. Begründet von König Lothar III. von Supplinburg, diente das Landgrafamt v. a. der Vertretung königlicher Rechte (Gerichtsbarkeit über die Grafen, jedoch ohne Herrschaftsrechte über deren Gebiete) in Gebieten schwacher herzoglicher Gewalt, z. B. in Thüringen (seit 1130/31) und Schwaben (u. a. Breisgau seit 1135, Elsass seit 1138). Zum Teil wurden diese Gebiete ab dem 13. Jahrhundert als Landgrafschaft zur Landesherrschaft des Landgrafs (wobei z. B. die Landgrafenwürde von Thüringen 1247 von den Ludowingern an die Wettiner kam und nach dem Thüringisch-Hessischen Erbfolgekrieg 1256-64 die Existenz der Landgrafschaft Hessen begründet wurde). Im 19. Jahrhundert führte den Titel »Landgraf« nur noch der Landesherr von Hessen-Homburg (1816-66), die übrigen ehemaligen Landgrafen hatten inzwischen Rangerhöhungen erlangt (zumeist den Herzogstitel).
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Universal-Lexikon. 2012.