Akademik

Ladenschluss
La|den|schluss 〈m. 1u; unz.〉 Zeit, zu der der Laden geschlossen wird ● nach \Ladenschluss noch rasch etwas erledigen; kurz vor \Ladenschluss

* * *

La|den|schluss, der <o. Pl.>:
(gesetzlich geregeltes) Ende der täglichen Verkaufszeit in Einzelhandelsgeschäften.

* * *

Ladenschluss,
 
gesetzlich fixierter Zeitpunkt, zu dem Verkaufslokale (Läden) schließen; geregelt durch das zum Gewerberecht gehörende, mehrfach, zuletzt mit Wirkung vom 1. 11. 1996 geänderte Ladenschlussgesetz vom 28. 11. 1956. Danach müssen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen ganztägig, montags bis freitags bis 6 Uhr (für Bäckereiwaren bis 530 Uhr) und ab 20 Uhr sowie samstags ab 16 Uhr, an den vier aufeinander folgenden Samstagen vor dem 24. 12. ab 18 Uhr, am 24. 12., wenn dieser auf einen Werktag fällt, ab 14 Uhr geschlossen sein. Die bei Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden. Das Nachtbackverbot für Bäckereien wurde aufgehoben. Der lange Donnerstag bis 2030 Uhr und der lange Samstag bis 18 Uhr am ersten Wochenende im Monat sind entfallen. Ausnahmen von den allgemeinen Ladenschlusszeiten gelten für Apotheken, Zeitungskioske, Tankstellen (seit der Gesetzesänderung von 1996 besteht die »offizielle« Erlaubnis, Reisebedarf zu verkaufen), Warenautomaten sowie für Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, Flug- und Fährhäfen. Abweichende Ladenschlusszeiten an Wochenenden sind für bestimmte Orte (Kur-, Ausflugs-, Wallfahrts-, Grenzorte) und bestimmte Waren (Frischmilch, Bäcker- und Konditorwaren, Blumen, Zeitungen, VO vom 21. 12. 1957) vorgesehen. Ausnahmen können auch aus Anlass von Märkten und Messen zugelassen werden. Für die Arbeitnehmer bestehen besondere Schutzvorschriften (Ausgleichsansprüche u. a.). Das Ladenschlussgesetz findet auch Anwendung auf Friseurbetriebe, den Marktverkehr und auf Verkaufsstellen für Blumen und Pflanzen auf Friedhöfen (§§ 18-19).
 
In Österreich wird durch das Öffnungszeitengesetz 1991 der Kleinverkauf von Waren an Werktagen zwischen 1930 Uhr und 6 Uhr (für Bäckereibetriebe 530 Uhr) verboten. Einmal in der Woche (außer Samstag) kann bis 21 Uhr offen gehalten werden sowie an Samstagen bis 13 Uhr und an einem Samstag im Monat bis 17 Uhr. An den letzten drei Samstagen vor dem 24. 12. dürfen Verkaufsstellen bis 18 Uhr offen gehalten werden. Sonderregelungen gelten für Verkaufsstellen besonderer Art, wie z. B. in Bahnhöfen, Flughäfen, Theatern, und für Messen. Durch das Sonn-und-Feiertags-Betriebszeitengesetz von 1984 wird die Sonn- und Feiertagsruhe festgelegt, gleichzeitig werden bestimmte gewerbliche Tätigkeiten auch an diesen Tagen erlaubt (z. B. im Gastgewerbe). Die Landeshauptleute können durch Ausnahme-VO vielfach abweichende Sperr- und Öffnungszeiten (z. B. bei besonderem regionalen Bedarf) festlegen.
 
In der Schweiz ist die Regelung der Ladenschlussordnung Sache der Kantone. Die entsprechenden Gesetze haben sich jedoch an den Grundsätzen der Handels- und Gewerbefreiheit sowie an der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu orientieren. Die Kantone untersagen in der Regel das Offenhalten der Verkaufsgeschäfte an Sonn- und Feiertagen, wobei für bestimmte Geschäfte oder Regionen Ausnahmen vorgesehen werden. Der abendliche Ladenschluss an Werktagen ist meist auf die Zeit zwischen 1830 Uhr und 19 Uhr festgesetzt.

* * *

La|den|schluss, der <o. Pl.>: (gesetzlich geregeltes) Ende der täglichen Verkaufszeit in Einzelhandelsgeschäften.

Universal-Lexikon. 2012.