Kup|pe|lei 〈f. 18; unz.; abwertend〉
1. Heiratsvermittlung (mit unlauteren Methoden)
2. Vermitteln od. Betreiben der Prostitution
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a) (veraltend abwertend) Vermittlung einer Heirat durch Anwendung bestimmter [unlauterer] Mittel;
b) (Rechtsspr.) Duldung od. [eigennützige] Vermittlung außerehelichen Sexualverkehrs, insbesondere bei Minderjährigen sowie als Prostitution.
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I Kuppelei,
allgemein die strafbare Förderung zwischenmenschlicher sexueller Handlungen. Seit 1973 wird in Deutschland nur noch die Förderung sexueller Handlungen durch oder an Personen unter 16 Jahren bestraft. Eine erschwerte Form (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) ist die Kuppelei gegen Entgelt oder unter Ausnutzung eines Autoritätsverhältnisses, eine Sonderform die Förderung der Prostitution durch Führung eines Bordells und ähnlicher Maßnahmen. Bis 1973 galt auch als Kuppelei, wenn Verlobten in der elterlichen Wohnung sexuelle Handlungen erlaubt wurden.
Kuppelei,
allgemein die strafbare Förderung zwischenmenschlicher sexueller Handlungen. Seit dem 4. Strafrechtsreformgesetz vom 23. 11. 1973 wird in Deutschland nur noch die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB) sowie die Förderung der Prostitution (§ 180 a StGB) bestraft.
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Universal-Lexikon. 2012.