Klein|staat 〈m. 23〉 Staat von kleinem Ausmaß, souverän, aber meist politisch von einer Großmacht abhängig u. ohne weltgeschichtlichen Einfluss
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Klein|staat, der:
kleiner, zwar souveräner, aber außenpolitisch weitgehend einflussloser od. abhängiger Staat.
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Kleinstaat,
Staat, dessen Größe (Territorium, Bevölkerungszahl) oder Machtpotenzial (Wirtschafts- und Militärkraft) besonders im Vergleich zu einer Großmacht stark abfällt. Gemäß dem völkerrechtlichen Grundsatz der Staatengleichheit besitzen auch die Kleinstaaten Anspruch auf uneingeschränkte Achtung ihrer Souveränität, auf Gleichbehandlung in internationalen Beziehungen und Organisationen, auf Unverletzlichkeit ihrer Gebiets- und Personalhoheit sowie auf eigene Verteidigung. Um sich im internationalen Kräftefeld zu behaupten, betreiben sie oft eine aktive Bündnis- oder Neutralitätspolitik, internationale Garantien sichern darüber hinaus häufig ihre Existenz ab.
Seit ihrer Teilnahme an den Haager Friedenskonferenzen (1899 und 1907) erfuhren die Kleinstaaten z. B. im Rahmen des Völkerbundes und der UNO eine starke Aufwertung. Sie treten bei internationalen Verhandlungen oft als Vermittler hervor.
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Klein|staat, der: kleiner, zwar souveräner, aber außenpolitisch weitgehend einflussloser od. abhängiger Staat: eine Zukunftschance auch für den K. Schweiz (NZZ 26. 8. 86, 11).
Universal-Lexikon. 2012.