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Minderung
Verkleinerung; Herabsetzung; Reduzierung; Senkung; Ermäßigung; Reduktion; Beschneidung; Dämpfung; Abnahme; Verminderung; Rückgang; Regression; Verringerung

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Mịn|de|rung 〈f. 20das Mindern, Verringerung

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Mịn|de|rung, die; -, -en [mhd. minnerunge]:
a) das Mindern (1 a);
b) (Rechtsspr.) das Mindern (1 b).

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Minderung,
 
nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises bei Mangelhaftigkeit der gekauften Sache, § 462 BGB. Dabei verhält sich der geminderte (geschuldete) Kaufpreis zum vereinbarten Preis wie der wirkliche Wert der (mangelhaften) Sache zum Sollwert, § 472 BGB. Der Käufer kann insoweit die Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises verlangen. Entsprechendes gilt bei mangelhafter Werk- oder Reiseleistung oder bei Mängeln der Mietsache (§§ 634, 651 d, 537 BGB). Gewährleistung.
 
Ähnlich wie in Deutschland geregelt ist die Minderung in Österreich (§§ 932, 1167 ABGB) und in der Schweiz (Art. 205 ff., 368 ff. OR).

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Mịn|de|rung, die; -, -en [mhd. minnerunge]: das Mindern, Sichmindern.

Universal-Lexikon. 2012.