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Hilfeleistung
Hịl|fe|leis|tung 〈f. 20das Leisten von Hilfe

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Hịl|fe|leis|tung, die:
Hilfe (1), die jmdm. in bestimmter Form geleistet wird od. unter gewissen Umständen auch geleistet werden muss:
materielle, medizinische H.

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Hilfeleistung,
 
Recht: die gesetzliche Pflicht zur Hilfe bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not; zu den Unglücksfällen gehören Straftaten gegen Leib und Leben und nach (umstrittener) höchstrichterlicher Rechtsprechung auch der Selbstmord. Wer der Pflicht zur Hilfeleistung nicht nachkommt (unterlassene Hilfeleistung), obwohl die Hilfeleistung erforderlich, den Umständen nach zumutbar und insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr sowie ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, dem droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 323 c StGB, entspricht § 330 c vor dem Änderungsgesetz vom 28. 3. 1980). Die Pflicht zur Hilfeleistung entfällt, wenn auf andere Weise Hilfe geleistet wird. Maßgebend sind ferner die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Pflichtigen (also ist es z. B. kein Verstoß gegen die Pflicht zur Hilfeleistung, wenn ein Nichtschwimmer einem Ertrinkenden nicht zu Hilfe kommt). Zivilrechtlich kann das Unterlassen von Hilfeleistung Schadensersatzansprüche auslösen (§ 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 323 c StGB).
 
Entsprechende strafrechtliche Regelungen enthält § 95 des österreichischen StGB. Nach dem schweizerischen StGB (Art. 128) besteht eine Pflicht zur Hilfeleistung für denjenigen, der einen Menschen verletzt hat, und allgemein, wenn ein Mensch in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt. Weiter gehende Pflichten zur Hilfeleistung sieht Art 51 Straßenverkehrsgesetz vor.
 
Literatur:
 
E. Vermander: Unfallsituation u. Hilfspflicht im Rahmen des § 330 c StGB (1969);
 P. Frellesen: Die Zumutbarkeit der H. (1980).

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Hịl|fe|leis|tung, die: Hilfe (1), die man jmdm. in bestimmter Form leistet od. unter gewissen Umständen zu leisten verpflichtet ist: materielle, medizinische H.; eine H. für jemand, der in Gefahr ist (Seghers, Transit 260); (Rechtsspr.:) Gegen mehrere Gäste, die ... untätig zugesehen hatten, schwebt ein Verfahren wegen unterlassener H. (Welt 9. 11. 65, 11).

Universal-Lexikon. 2012.