Akademik

unterordnen
beugen; spuren; unterwerfen; verdichten; konzentrieren; zusammenfassen; subsumieren

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un|ter|ord|nen ['ʊntɐ|ɔrdnən], ordnete unter, untergeordnet:
a) <tr.; hat etwas zugunsten einer anderen Sache zurückstellen:
seine eigenen Interessen den Notwendigkeiten unterordnen; er ordnete seine eigenen Pläne denen seines Bruders unter.
b) <+ sich> sich in eine bestimmte Ordnung einfügen und sich nach dem Willen, den Anweisungen eines anderen oder den Erfordernissen, Gegebenheiten richten:
es fällt ihr nicht leicht, sich [anderen] unterzuordnen.
Syn.: sich einfügen, sich einordnen, sich fügen.

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ụn|ter||ord|nen 〈V.; hat
I 〈V. tr.〉
1. jmdn. jmdm. \unterordnen jmdn. in jmds. Dienst stellen, abhängig machen
2. etwas einer Sache \unterordnen zugunsten einer Sache zurückstellen, als weniger wichtig betrachten
● jmdm. untergeordnet sein ihm untergeben, unterstellt sein; \unterordnendes Bindewort 〈Gramm.〉 = subordinierende Konjunktion; das ist von untergeordneter Bedeutung von geringerer B.; das spielt nur eine untergeordnete Rolle das spielt keine wichtige R.; ein (einem Oberbegriff) untergeordneter Begriff; ein untergeordneter Satz Nebensatz; eine untergeordnete Stellung innehaben
II 〈V. refl.〉 sich (jmdm.) \unterordnen sich (jmdm.) fügen, sich einfügen ● er kann sich nicht \unterordnen

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ụn|ter|ord|nen <sw. V.; hat:
1. <u. + sich> sich in eine bestimmte Ordnung einfügen u. sich nach dem Willen, den Anweisungen o. Ä. eines anderen od. den Erfordernissen, Gegebenheiten richten:
sich [anderen] nicht u. können;
sie ordnet sich zu sehr seinen Wünschen unter.
2. etw. zugunsten einer anderen Sache zurückstellen:
seine eigenen Interessen den Notwendigkeiten u.
3. <meist im 2. Part.>
a) einem Weisungsbefugten, einer weisungsbefugten Institution unterstellen:
jmdm., einem Ministerium untergeordnet sein;
b) in ein umfassendes System als weniger umfassende Größe, Kategorie o. Ä. eingliedern; subsumieren:
Nelke, Tulpe, Rose sind dem Begriff »Blume« untergeordnet.

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ụn|ter|ord|nen <sw. V.; hat: 1. <u. + sich> sich in eine bestimmte Ordnung einfügen u. sich nach dem Willen, den Anweisungen o. Ä. eines anderen od. den Erfordernissen, Gegebenheiten richten: sich [anderen] nicht u. können; sie ordnet sich zu sehr seinem Wollen, seinen Wünschen unter; dass sich auch die Politik der Moral unterzuordnen habe (Niekisch, Leben 49); auch später noch war er in der Hauptsache Sohn, und als solcher fühlte er die Verpflichtung, sich liebevoller Fürsorge unterzuordnen (H. Gerlach, Demission 158). 2. etw. zugunsten einer anderen Sache zurückstellen: seine eigenen Interessen den Notwendigkeiten u.; denn meine äußere Wirkung der inneren Wahrheit unterzuordnen war der Gedanke (Stern, Mann 270); Ja, er war bereit, seinen ganzen Habitus den Erfordernissen, der Rolle unterzuordnen (Reich-Ranicki, Th. Mann 33). 3. <meist im 2. Part.> a) einem Weisungsbefugten, einer weisungsbefugten Institution unterstellen: untergeordnete staatliche Organe; jmdm., einem Ministerium untergeordnet sein; b) in ein umfassendes System als weniger umfassende Größe, Kategorie o. Ä. eingliedern; subsumieren: Nelke, Tulpe, Rose sind dem Begriff „Blume“ untergeordnet.

Universal-Lexikon. 2012.