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In|de|xie|rung 〈f. 20〉
1. das Indexieren
2. 〈EDV〉
2.1 Verfahren der Kennzeichnung, bei dem einem Dokument bestimmte vorher festgelegte beschreibende Elemente zugeordnet werden
2.2 Menge dieser zugeordneten Elemente eines Dokuments
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Indexierung,
Bereinigung von inflatorisch aufgeblähten Nominalgrößen durch Indexklauseln im Sinne eines nachträglichen Inflationsausgleiches in Höhe der tatsächlichen oder im Sinne einer vorsorglichen Inflationsprämie in Höhe der zu erwartenden Inflationsrate (Wertsicherungsklausel). Durch Anbindung von Nominalkontrakten (auf die jeweilige Währungseinheit lautende Kontrakte) an einen Preisindex sollen ungewollte Umverteilungseffekte der Inflation verhindert werden. Solche Umverteilungseffekte treten immer dann auf, wenn zwischen Vertragsabschluss und Fälligkeit der vereinbarten Zahlungen eine Zeitspanne liegt, in der es zu unerwarteter Inflation (beziehungsweise Deflation) kommt. Verständigen sich z. B. Schuldner und Gläubiger auf eine Realverzinsung von 3 % und gehen beide Parteien von einer konstanten Inflationsrate von 5 % aus, dann werden sie einen Kontrakt über eine Nominalverzinsung von 8 % abschließen. Liegt die tatsächliche Inflationsrate am Ende bei 7 %, dann ergibt sich eine Realverzinsung von nur 1 % mit der Folge einer unbeabsichtigten Umverteilung vom Gläubiger zum Schuldner. Dieser Effekt lässt sich durch Zinsindexierung vermeiden, bei der die vereinbarte Nominalverzinsung an einen geeigneten Preisindex gekoppelt wird (Zinsgleitklausel). Je nach Objekt der Indexierung unterscheidet man auch Lohn-, Steuer- und Preisindexierung. Eine Variante der Lohnindexierung geht von Nominallohnsteigerungen in Höhe des Zuwachses der Arbeitsproduktivität zuzüglich der Inflationsrate aus. In diesem Falle bleibt die funktionelle Einkommensverteilung konstant. Mittels Steuerindexierung soll eine Umverteilung zugunsten des Staates durch »kalte« (rein inflationsbedingte) Steuerprogression verhindert werden. Die Preisindexierung bezieht sich auf vertragliche Vereinbarungen, bei denen die Fixierung des endgültig zu zahlenden Preises bei längerfristigen Lieferverträgen von der Preisentwicklung bestimmter Kostenelemente, z. B. der Lohnkostenentwicklung, abhängig gemacht wird (Kostenelementsklausel). Es kann auch der Gesamtpreis an einen Preisindex gebunden (Preisgleitklausel) oder ein Rücktrittsvorbehalt bei wesentlichen Preissteigerungen vereinbart werden (Preisvorbehaltsklausel).
Gegen die Indexierung wird vorgebracht, dass sie tendenziell zu einer Beschleunigung der Inflation führt. In dem Maße wie die Nachteile der Inflation durch Indexierung reduziert werden, verringere sich der Druck der Öffentlichkeit auf die Regierung, eine strikte Stabilitätspolitik zu verfolgen. Damit steige die Neigung zur inflatorischen geldmengenfinanzierten Erhöhung der Staatsausgaben. Die Reichweite dieses Arguments hängt von der jeweiligen Geldverfassung (in Deutschland Unabhängigkeit der Bundesbank) sowie dem Umfang der Indexierung ab. Sind z. B. auch staatliche Wertpapiere in die Indexierung einbezogen, führt Inflation zu keiner Verringerung des realen Werts der öffentlichen Schulden. Damit entfällt aber auch ein wesentlichen Anreiz zur Inflationierung.
R. Fugmann: Theoret. Grundlagen der Indexierungspraxis (1992).
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In|de|xie|rung, die; -, -en: 1. (Fachspr.) das Indexieren, Indexiertwerden. 2. (Wirtsch.) Dynamisierung eines Betrages durch Knüpfung an eine Indexklausel.
Universal-Lexikon. 2012.